Frage an Martina Krogmann von Dr.-Ing. Thomas D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Krogmann,
in Ihrer Antwort an Herrn Haingärtner schreiben Sie
"Grundsätzlich handelt die Behörde - sei es Polizei, Finanzamt, Ordnungsamt oder eine andere - und der Betroffene kann gegen die Maßnahme der Behörde Rechtsmittel einlegen und ggf. klagen."
Impliziert das, dass der Betreiber einer vom BKA gesperrten Web-Site einen Bescheid in der Art "Ihre Seite wurde auf Grund des Zugangserschwerungsgesetzes gesperrt. Dagegen können Sie Einspruch einlegen" bekommt? Heisst das nicht, der Betroffene bekommt mit der Sperrung gleichzeitig eine Warnung zugeschickt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Herr Demmer,
nicht jedes Verwaltungshandeln erfordert die Schriftform. Insofern bedarf es bei der Aufnahme in die Sperrliste keines schriftlichen Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Ich bin - wie bereits bei anderen Fragen ausgeführt - überzeugt davon, dass das Bundeskriminalamt eine ausreichende ermittlungstaktische Erfahrung hat, um die von Ihnen befürchteten Effekte zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann