Wie soll sichergestellt werden, dass Menschen mit belegbarer medizinischer Kontraindikation gegen eine Coronaimpfung an Orten mit einer 2G Regel nicht diskriminiert werden?
Sehr geehrter Herr Grübel,
die Frage beruht auf einer unschönen Erfahrung, die ich aufgrund meiner chronischen Krankheit leider machen musste: Ich hatte vor, in ein Cafe zu gehen, welches eine 2G Regelung im Innenbereich hat. Dort wurde ich trotz einem negativen Schnelltestergebnis und einem ärztlichen Attest dazu aufgefordert, mich in den Außenbereich zu setzen. In die Kälte ausgewiesen und derartig bloßgestellt zu werden, war eine Erfahrung, die ich nicht nochmal erleben möchte.
2G Regeln finde ich gut und wichtig – gerade für immunsupprimierte Menschen, die ohnehin einer größeren Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind – aber sie dürfen kein Grund für die Diskriminierung von Personen mit medizinischer Kontraindikation (Behandlung mit Chemotherapeutikum) sein.
Wie gedenken Sie als Abgeordneter für Esslingen, derartige Situationen in Zukunft zu verhindern?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihren Bericht. Dass sie gebeten wurden, sich trotz der vorgelegten Dokumente nach draußen zu setzen, tut mir Leid zu hören. Dass es Personen gibt, die sich nicht impfen lassen können ist bekannt, daher gibt es z.B. in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hierzu eine Ausnahmeregelung: Hier sind Personen, die sich medizinischen Gründen nicht impfen lassen können von der 2G-Regel ausgenommen, solange sie wie Sie den ärztlichen Nachweis und ein Schnelltestergebnis vorlegen können. Unter dem Link https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf können Sie die Regelung auf Seite 1 gerne noch einmal zu Rate ziehen und explizit darauf hinweisen, falls eine solche Situation noch einmal auftreten sollte.
Dass eine solche Situation eintritt und diesem Personenkreis die Bewirtung nur eingeschränkt gewährt wird, ist mir bisher nicht zu Ohren gekommen. Ich sehe dieses Vorgehen aber im Bereich der Entscheidungsfreiheit des Gastronomen. Diese können grundsätzlich frei entscheiden, wen sie als Kunden haben möchten und wen nicht. Hier setzt zwar das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewisse Grenzen, eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Impfstatus scheint mir jedoch im Rahmen des Möglichen zu liegen. Ich sehe hier die jeweiligen Landesregierungen, die 2G eingeführt haben, in der Pflicht, die Regelungen und ihre Auslegung klar und deutlich zu kommunizieren um niemanden ungewollt auszugrenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Grübel MdB