Frage an Markus Grübel von Philipp U. bezüglich Innere Angelegenheiten
Guten Tag.
Immer wieder ließt man von Vorfällen innerhalb kirchlicher Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) dass Angestellte wegen ihrer Homosexualität gekündigt werden oder aufgrund einer Trennung des Ehepartners. Dies ist im Kirchenrecht auch so niedergeschrieben.
1. Frage: Wie ist die Diskriminierung von Homosexuellen und die Abweisung eines geschiedenen Oberarztes zum Beispiel mit unserem Grundgesetz vereinbar?
2 Frage: Warum ist ein Kirchenrecht im 21 Jahrhundert generell noch mit dem Grundgesetz vereinbar? Schließlich gibt es für andere eingetragene Vereine (mehr ist die Kirche nicht) auch keine gesonderten Gesetzbücher.
3 Frage: Warum ist es der Kirche gestattet Missbrauchsfälle intern aufzuklären? Ein theoretischer Missbrauchsfall beim „BUND“ würde ja auch von der Polizei aufgeklärt. Und der BUND ist nicht mehr und nicht weniger ein eingetragener Verein wie die Kirche.
Toll wäre es wenn sie diese Fragen auch jeweils separat beantworten könnten, um die Antworten klar zuordnen zu können.
Bleiben sie gesund.
Sehr geehrter Herr Utta,
vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie das Verhältnis zwischen Staat und Kirche thematisieren. Grundsätzlich gilt in Deutschland die so genannte kooperative Trennung, das heißt, es gibt keine Staatskirche, der Staat ist weltanschaulich neutral, das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert. Aber es existiert ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Staat und Kirche, das für die katholische Kirche durch Verträge mit dem Vatikan (Konkordate) und für die evangelische Kirche durch Kirchenverträge geregelt ist. Die kooperative Trennung besteht seit der Weimarer Reichsverfassung und wurde von der Bundesrepublik in das Grundgesetz übernommen (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung).
1. Hinsichtlich des Arbeitsrechts gilt für die Kirchen in Deutschland das weltliche Arbeitsrecht. Es ist ihnen aber aufgrund des durch das Grundgesetz abgesicherten Selbstbestimmungsrechtes ein besonderer Freiraum bei der Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten eingeräumt. Dazu gehören auch die Dienst- und Arbeitsverhältnisse. Die Kirchen haben das Recht, kirchenspezifische Eignungsanforderungen bezüglich der Religionszugehörigkeit der Stellenbewerber bei der Anstellung zu formulieren. Außerdem dürfen sie die Loyalitätspflichten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - die auch die persönliche Lebensführung betreffen können - weitreichender als weltliche Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verbindlich festlegen. Kirchen können ihren religiösen Auftrag nur erfüllen, wenn die Menschen, die in ihren Einrichtungen arbeiten, sich mit diesem Auftrag persönlich identifizieren und sich sowohl während als auch außerhalb ihres Dienstes entsprechend verhalten.
2. Bei eingetragenen Vereinen handelt es sich um privatrechtliche Körperschaften. Die Evangelische Kirche und die Katholische Kirche in Deutschland sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die katholische Kirche ist zudem eine Weltkirche mit eigenem Staat (Vatikan), der seine eigenen Botschafter (Apostolischer Nuntius) in andere Länder entsendet. Das Verhältnis der Kirchen zum Grundgesetz habe ich bereits weiter oben dargelegt.
3. Beim Strafrecht gibt es keine Freiräume für die Kirchen. Es gilt uneingeschränkt auch für kirchliche Würdenträger. Somit gibt es kein Sonderrecht für Geistliche. Die Strafverfolgungsbehörden können all ihre Befugnisse der Strafprozessordnung gegenüber Geistlichen anwenden. Das kirchliche Strafrecht (hier bespielsweise der Katholischen Kirche - CIC) kennt zusätzlich oder neben dem staatlichen Strafrecht noch eigene Strafen. Dies ist zum Beispiel die Exkommunikation, bei Geistlichen die Entlassung aus dem Klerikerstand oder Geldstrafen. Diese Strafen können auch zur Anwendung kommen, wenn staatliche Strafverfolgung z.B. wegen Verjährung eingestellt wird oder vor weltlichen Gerichten ein Freispruch erfolgt.
Ich kann allerdings nur für die staatliche Seite sprechen. Sollten Sie weitergehende kirchenrechtliche Fragen haben, müssten Sie die Kirchen kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Grübel MdB