Frage an Markus Grübel von Markus K. bezüglich Verkehr
Vor zwei Wochen, am 16. Februar, fand im Bundestag die erste Lesung zum Änderungskatalog des Grundgesetzes statt. Dabei ging es um ein Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems, also des Länderfinanzausgleichs. Der soll 2019 auslaufen und 2020 durch ein neues Regelwerk ersetzt werden. Dafür müssen ohnehin zahlreiche Artikel des Grundgesetzes geändert werden. Artikel 13 zum neuen Gesetz beispielsweise heißt „Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen“. Artikel 18 heißt „Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs“ und Artikel 20 „Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes“.
Wird hier versucht, die Autobahnprivatisierung durch die Hintertür einzuschleusen? Warum wird über eine Grundgesetzänderung in den Medien so wenig berichtet? Minister Gabriel hat der Autobahnprivatisierung doch sehr medienwirksam eine Absage erteilt?
Sehr geehrter Herr Koller,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 6. März 2017, auf die ich Ihnen gerne antworte.
Zunächst kann ich Sie beruhigen, hier erfolgt natürlich keine – wie Sie schreiben – „Autobahnprivatisierung durch die Hintertür“. Ganz im Gegenteil.
Mit Neufassung des Absatzes 1 Artikel 90 GG wird dessen Formulierung aktualisiert und eine Klarstellung der bestehenden Eigentümerverhältnisse vorgenommen. Die Eigentumslage wird hierdurch nicht berührt! Die Unveräußerlichkeit des Bundeseigentums wird nachfolgend in Satz 2 festgeschrieben.
Des Weiteren wird mit der Einfügung des neuen Absatzes 2 das bestehende System der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften für die Bundesautobahnen aufgegeben. Die Verwaltung wird nunmehr in Bundesverwaltung geführt. Der Bund erhält so die alleinige Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen. Damit liegen zukünftig Wahrnehmungs- und Sachkompetenz sowie die Finanzierungsverantwortung allein beim Bund.
Die Bundesverwaltung kann dabei in öffentlich-rechtlicher wie auch in privatrechtrechtlicher Form erfolgen. In Satz 2 wird ausgeführt, dass sich der Bund zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen kann. Die Aufgaben umfassen Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen im Rahmen der Straßenbaulast, aber keine Aufgaben der Straßenverkehrsverwaltung. In Satz 3 wird festgeschrieben, dass die Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht.
Sie sehen also, von einer Autobahnprivatisierung kann hier nicht die Rede sein.
Die Frage, warum die Medien so wenig über dieses Thema berichten, kann ich Ihnen leider auch nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen nach Wendlingen
Markus Grübel MdB