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Markus Grübel
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Frage von Armin H. •

Frage an Markus Grübel von Armin H. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Grübel,

In § 12 Abs. 4 WehrpflG 2008 wurde eindeutig geregelt, dass ein duales Studium bis zu 8 Semestern von Beginn an zu einer Zurückstellung führt. Weshalb meint das KWEA dass ein duales Studium an der Berufsakademie Baden-Württemberg (seit 1.3.2009 Duale Hochschule Baden-Württemberg) mit 6 Semestern nunmehr als sog. privilegiertes duales Studium nicht von Beginn an zu einer Zurückstellung führt ? Zulassungsoraussetzung ist nach wie vor der Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem von der Dualen Hochschule zugelassenen Unternehmen oder einer sozialen Einrichtung.
Der eindeutige Gesetzeswortlaut spricht von "dualem Studium" !!
Soll hiermit die erst seit ca. 1 Jahr gültige gesetzliche Regelung ausgehebelt werden ??
Ein duales Studium kann doch nicht davon abhängig gemacht werden, dass einer Berufsakademie der Hochschulstatus verliehen wird und damit die Theoriephasen wie ein Hochschul- studium anzusehen sind.
Das KWEA beruft sich hierbei auf eindeutige Regelungen und Anweisungen aus dem Verteidigungsministerium.
Zurückstellungen für ein so genanntes "Duales Studium" waren im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten. Die jetzt Gesetz gewordene Regelung ist ein Kompromiss aus den sehr weit auseinander liegenden Vorstellungen der Bundesländer auf der einen Seite und des Bundesministers der Verteidigung auf der anderen Seite. Der Kompromiss wurde im März 2008 im Verteidigungsausschuss gefunden.
Müssen jetz hierüber auch erst wieder Verwaltungsgerichte entscheiden, und beginnt damit die Diskussion um duale Studiengänge von neuem ??
Könnten Sie mir diese Ungereimtheiten erläutern ??
Herzlichen Dank für Ihre Meinung

A.Hiller

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hiller,

vielen Dank für Ihre Email vom 12. Juli 2009. Bitte entschuldigen Sie, dass ich erst heute antworte. Aufgrund der Komplexität Ihrer Frage musste ich erst einige Informationen einholen.

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz vom September 2008 hat der Gesetzgeber neueren Entwicklungen im Bildungswesen Rechnung getragen. Seitdem ist ein sogenanntes duales Studium, das durch Kombination zu zwei Abschlüssen, nämlich im Hochschulstudium und in der Berufsausbildung führt, unter gewissen Voraussetzungen gegenüber dem klassischen Hochschulstudium privilegiert. Sinn des Privilegs ist es, den Studenten nicht aus einer studienbegleitenden Ausbildung, mit der er einen Berufsabschluss anstrebt, herauszuholen. Nicht privilegiert sind hingegen Studiengänge, die mit Ausbildungsabschnitten kombiniert werden, die ohne Berufsabschluss mit Prüfung vor einer Kammer enden. Dies ist bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg der Fall. Zwar werden auch dort wissenschaftliche und praktische Ausbildungen nebeneinander betrieben, es wird jedoch weder ein Berufsausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen noch wird ein eigenständiger Berufsabschluss neben dem Bachelor-Abschluss erworben. Deshalb müssen Ausbildungen an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zurückstellungsrechtlich wie herkömmliche Studiengänge behandelt werden. Für diese entsteht ein Zurückstellungsanspruch erst nach Erreichen des dritten Semesters.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Grübel MdB

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