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Mario Brandenburg
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Frage von Stephan H. •

Frage an Mario Brandenburg von Stephan H. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Brandenburg,

Es wurde kurz vor Jahresende über Grenzüberschreitende Steuergestaltungen auf eine die Gesetzesänderung hinsichtlich der Begrenzung der Verlustverrechnung, wie hier beschrieben: Drucksache 649/19, Seite 15, Artikel 5, Änderung des EsTG

Diese Gesetzesänderung hat bei Anlegern und Tradern große Unsicherheiten ausgelöst.

Die nun unter meinen Kollegen einhellige Interpretation lautet, dass ab 2021 nun unterjährige Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu 10.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden können. Ist diese Interpretation korrekt? Dies führt in folgender Beispielrechnungen zu einer hohen Steuernachzahlungen, obwohl Netto gar keine Gewinne entstehen:

Summer aller Veräußerungen im Gewinn: 100.000 Euro
Summe aller Veräußterungen im Verlust: 120.000 Euro
Nettoverlust: 20.000 Euro

steuerlich relevanter "Gewinn": 120.000 Euro - 10.000 Euro (Deckel) = 110.00 Euro
Nachzahlung Kapitalertragsssteuer: 25% + Soli auf 110.00 Euro.

Ist diese Beispielrechnung korrekt?

Für die meisten Anleger und Trader, die aktiv mit solchen Papieren handeln oder sie vor allem zur Risikominimierung einsetzen, bedeutet das de facto ein "Berufsverbot" Ich schätze den deutschen Markt für Privatanleger und Trader in diesem Segment auf 75.000 - 100.000 Personen, die ab 2021 ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen können.

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass dieses Gesetz dem Nettoprinzip widerspricht und somit mutmaßlich nicht konform mit der Verfassung ist.

Können Sie mir dieses Gesetz erklären? Sowie, wie ist Ihre Position hierzu?

Herzlichen dank im Voraus für Ihre Antwort

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr H.,

die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen haben kurz vor Weihnachten in einer Nacht-und-Nebel-Aktion die Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften zum Nachteil vieler Anleger geändert. Durch die neu eingeführte Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Die Freien Demokraten im Deutschen Bundestag lehnen diese Einschränkung deutlich ab. Es kann nicht sein, dass einerseits alle Gewinne besteuert werden, aber andererseits Verluste nicht richtig berücksichtigt oder auf Sankt Nimmerlein verschoben werden. Gerade der Einsatz von Optionen kann eine sinnvolle Strategie zur Absicherung eines Depots auch für Privatanleger sein. Wenn sich das Depot dann in die erhoffte Richtung entwickelt, ist es logisch, dass die entgegengesetzte Absicherung verfällt. Es sind sogar Konstellationen denkbar, in denen die zu zahlende Steuer die Höhe der Gewinne übersteigt, da Verluste nicht mehr gegengerechnet werden können. Diese steuerliche Behandlung verstößt nach unserer Ansicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Steuersystematik und der Leistungsfähigkeit. Ebenso wurden mit der Gesetzesänderung eine Reihe von Bundesfinanzhof-Urteilen ausgehebelt.

Unsere Ablehnung der Gesetzänderung bezüglich der Nichtberücksichtigung von Kapitalverlusten haben wir in Form eines Entschließungsantrages im Finanzausschuss eingebracht. Dieser wurde jedoch leider von den Regierungsfraktionen abgelehnt. Trotzdem werden wir auch künftig dieses Thema parlamentarisch auf die Agenda setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Brandenburg, MdB
i.A. Maria Herrmann
Büroleiterin und wissenschaftliche Mitarbeiterin

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