In keinem Fall dürfen Daten, etwa zur Inzidenz von geimpften und ungeimpften Personen, verfälscht oder politisch zweckentfremdet werden.
So wird das Vorlegen eines gefälschten Impfpasses nun mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 279 StGB).
Da der Besitz von Cannabis derzeitig noch strafbar ist, wird einem Verdachtsmoment polizeilich entsprechend nachgegangen.
Aufgrund der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) würden wir Sie freundlichst darum bitten, sich mit Ihrer Frage direkt an das Ministerium (poststelle@bmg.bund.de) zu wenden.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) steht ehemaligen Bundestagsabgeordneten ein Rückkehranspruch in das ursprüngliche Beamtenverhältnis zu.
Wichtig ist dabei die Einführung eines exekutiven Fußabdrucks, der transparent macht, wer auf welcher Basis und aufgrund welcher Quellen welche Maßnahmen ins Werk setzen möchte.