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Die Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer nicht freiwillig gewährten Blutentnahme grundsätzlich unter Richtervorbehalt.
Dr. Marco Buschmann MdB / Fotografin: Julia Deptala
Die Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer nicht freiwillig gewährten Blutentnahme grundsätzlich unter Richtervorbehalt.
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Die aktuellen Maßnahmen sind dem Ernst der Lage angemessen, um die Omikron-Welle in den Griff zu bekommen.
Die in der EU zugelassenen Impfstoffe sind gut wirksam und sicher. Ihr Nutzen überwiegt die Risiken deutlich.
Wir Freie Demokraten setzen uns für eine innovative, nachhaltige und technologieoffene Energiepolitik mit marktwirtschaftlichen Prinzipien ein. Der Ausbau Erneuerbarer Energien ist für uns der Schlüssel zum Erreichen von Klimaneutralität.
Wenn der Scheitelpunkt bei den Infektionen erreicht ist, müssen freiheitseinschränkende Maßnahmen zurückgenommen werden.