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Marco Buschmann
FDP
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Frage von Jochen T. •

Gibt es Pläne, die Abschaffung des Richtervorbehalts aus 2017 nun wieder rückgängig zu machen?Um keine Blutabnahmen(Körperverletzungen) an Unschuldigen ohne vorher einen Richter hinzuzuziehen.

2010 war die FDP gegen die Änderung des § 81a Abs. 2 StPO.
Zum Beschluss des Bundesrates, potenziellen Alkoholsündern im Straßenverkehr ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnehmen zu dürfen, erklärte der rechtspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion und Parlamentarische Geschäftsführer Christian AHRENDT:
Jede Blutentnahme ist eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Ein solcher Eingriff war aus guten Gründen nur zulässig, wenn er von einem Richter erlaubt wurde.
Da sie nun selbst der Justizminister der FDP sind, könnten sie hierbei agieren.
Beleg:https://blog.burhoff.de/tag/abschaffung/

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr T.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bürgerliche Freiheitsrechte sind eine wichtige Errungenschaft in unserer Demokratie. Sie schützen den Einzelnen und seine Entscheidungen gegenüber dem Staat und schaffen so Raum für Freiheit und Selbstbestimmung – auch in Krisenzeiten. Als Freie Demokraten fordern wir eine vernünftige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit.

Dafür brauchen wir einen handlungs- und durchsetzungsstarken Rechtsstaat, der Sicherheit und Freiheit gleichermaßen sichert. Eine gut ausgestattete Justiz und Polizei sind hierfür Grundvoraussetzungen.

Die Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer nicht freiwillig gewährten Blutentnahme grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung ist dies auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen gestattet. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 (Gefährdung des Bahn -, Schiffs- und Luftverkehrs durch Trunkenheit), § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 (Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit) oder § 316 des Strafgesetzbuchs (Trunkenheit im Verkehr) begangen worden ist. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der Anordnung einer Blutentnahme stets geachtet werden. So wird etwa bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig auf einen Atemalkoholtest als milderes Mittel zurückgegriffen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen unsere Position hiermit etwas näher bringen.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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