Im Übrigen bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich mich als Bundesminister der Justiz grundsätzlich nicht zu Einzelheiten in laufenden Ermittlungsverfahren äußere oder Medienberichte kommentiere.
Das Selbstbestimmungsgesetz hingegen regelt die Änderung des Geschlechtseintrags und ermöglicht in diesem Rahmen auch Namensänderungen für die Betroffenen.
2021 wurde die Vorschrift erneut geändert und der Strafrahmen deutlich heraufgesetzt. Seitdem beträgt die Mindeststrafe ein Jahr.
Ein besonderer Regelungsbedarf für das von Ihnen beschriebene "Vitrifizieren" ist hierbei bislang nicht erkennbar geworden.
Der von Ihnen angesprochene ermäßigte Beitragssatz von aktuell 14.0% gilt nur für solche Personen, die im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Transparenz ist eine wichtige Voraussetzung für einen demokratischen Willensbildungsprozess, in dem sich unterschiedliche Akteure und Interessensgruppen mit ihren vielfältigen und naturgemäß oft auch gegensätzlichen Positionen zu Wort melden können.