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Konstantin von Notz
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Frage von Bernd B. •

Warum stellt sich das Bfarm gegen die Absichten des Gesetzgebers stellen und versucht eine Gesetzesänderung im Bereich CBD zu unterlaufen?

Sehr geehrte Herr von Notz,

die Bundesregierung möchte zurecht eine kontrollierte Cannabis Abgabe einführen. Das Bfarm hat nun vor Gericht durchgesetzt das CBD Öl als Arzneimittel einzustufen ist (Quelle: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/cbd-tropfen-als-zulassungspflichtige-arzneimittel-3233285). Wie verträgt sich das mit der Absicht Cannabis künftig als Genussmittel an Erwachsene abzugeben? Hat das BMG in solchen Fällen keine Mitsprache?

Mit freundlichen Grüßen
Bernd.B

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.

haben Sie besten Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse an meiner Arbeit. Über beides habe ich mich sehr gefreut. Danken möchte ich Ihnen zudem für den Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. März 2022, das mir bis dato nicht bekannt war. Wie in dem von Ihnen mitgeschickten Artikel zu lesen ist, stellte das BfArM 2019 fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen CBD-Öl um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt. Gegen diese Feststellung erhob das Unternehmen Klage. Das BfArM verwies darauf, dass in der EU ein wirkstoffgleiches Arzneimittel zugelassen worden sei, was wiederrum die die Vermutung zuließe, dass CBD in einem anderen Produkt ebenfalls pharmakologisch wirke.

Festzuhalten ist, dass das Gericht der Argumentation des BfArM folgte. Ich maße mir ehrlich gesagt nicht an, diese Entscheidung, ohne die genauen Hintergründe und Details des Verfahrens zu kennen, fachlich zu beurteilen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Einstufung durch das BfArM sachlich gerechtfertigt ist.

Aktuell werden die Produkte, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, in zahlreichen Online-Apotheken vertrieben. Das Gericht hat auf Grundlage einer eingehenden rechtlichen Würdigung die behördliche Entscheidung gebilligt, dass es sich angesichts der pharmakologischen Wirkung des Mittels bei den Tropfen nicht um Lebensmittel, sondern um Funktionsarzneimittel handelt. Die Behörde hatte in ihrer Entscheidung insbesondere auch darauf verwiesen, dass das pharmazeutische Unternehmen Werbeaussagen getätigt hatte, die auf eine gesundheitliche Zweckbestimmung hindeuten.

Zu Ihrer konkreten Frage: Die Fachaufsicht über das BfArM liegt beim Bundesministerium der Gesundheit. Die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Einstufungen wurden, wie ausgeführt, bereits 2019 vorgenommen und hiergegen wurde Widerspruch erhoben. Bereits im Januar 2020 wies das BfArM diese Widersprüche als unbegründet zurück. Im Februar 2020 klagte das Unternehmen dann vor dem Verwaltungsgericht Köln und beantragte, die Bescheide des BfArM aufzuheben. Einen inhaltlichen Widerspruch zu den Regelungen aus dem Koalitionsvertrag, der erst im November 2021 vorgestellt wurde, sehe ich nicht.

An unserem Ziel einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an erwachsene Personen, das wir im Koalitionsvertrag verankert haben, halten wir fest. Hierzu sind wir bereits mit der Bundesregierung im Austausch.

Mit besten Grüßen nach Flensburg!
Konstantin v. Notz

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