Halten Sie die Verwendung von rund 6000 Soldaten in der Wehrverwaltung des Bundes für verfassungskonform (siehe Art. 87a und 87b des Grundgesetzes)?
Die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Soldaten in der zivilen Wehrverwaltung ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage! Bei der Aufstellung der Bundeswehr 1955 wollte der Verfassungsgeber Fehlentwicklungen in der Wehrmacht des Dritten Reiches nicht wiederholen. Neben dem Art. 87 a GG für militärische Streitkräfte (zuständig für die Verteidigung) wurde deshalb ein eigener Art. 87 b GG für eine zivile Wehrverwaltung (sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte) in das Grundgesetz eingefügt. Diese „Gewaltenteilung“ stellt sicher, dass die Wehrverwaltung nach Recht und Gesetz entscheidet und nicht mehr der militärischen Befehlsgewalt untersteht. Trotzdem sind inzwischen über 6.000 Soldaten in der Wehrverwaltung eingesetzt. Dieser permanente Verfassungsbruch muss beendet werden. „Wehret den Anfängen!“: Das hört man, sobald Strömungen aus vergangenen politischen Zeiten aufkommen. Was werden Sie als MdB unternehmen?
Sehr geehrter Herr H.,
haben Sie besten Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse an unserer Arbeit. Über beides habe ich mich sehr gefreut! Ihre Frage hatten Sie ja auch an mehrere grüne Abgeordnetenkolleginnen und -kollegen gestellt. Gerne möchte ich ihre Antworten aus verfassungs- und rechtpolitischer Sicht gerne ergänzend beantworten:
Es ist in der Tat richtig, dass grundgesetzliche Weichenstellungen, wie sie für die Bundeswehrverwaltung mit dem Zusammenspiel der Artikel 87a und 87b des Grundgesetzes erfolgt sind, nicht stillschweigend-faktisch verschoben werden dürfen. Zugleich gibt es in der Sache begründeten Bedarf, zivile und militärische Expertise im Sinne effektiven Staatshandelns verfassungskonform und transparent soweit erforderlich zusammenzuführen. Und zwar ohne dass es dabei gegen die grundgesetzliche Intention zu unverhältnismäßigen faktischen Machtverschiebungen kommen kann. Deshalb gilt es, die relevanten Schnittstellen auch verfassungs-, status- und dienstrechtlich stets im Blick zu behalten. Lassen Sie mich bitte bei dieser Gelegenheit betonen, dass einzelne fachbezogene Verwendungen dafür qualifizierter Soldatinnen und Soldaten in anderen Teilen der Bundesregierung, vom Bundeskanzleramt bis zum Außenministerium und jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden, eine ganz unbestrittene fachlich-politische Notwendigkeit sind und bleiben!
Mit besten Grüßen nach Bonn!
Konstantin v. Notz