Hallo, Wie wird beim neuen Stiftungsgesetz Missbrauch durch die Regierung verhindert?
Eine neue Stiftung muss ja jetzt im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein um Geld zu bekommen. Aber wer soll das entscheiden? Wenn das der Verfassungsschutz oder der Bundestagspäsident entscheidet, dann ist ein Missbrauch über die Regierung ja Tür und Tor geöffnet, da so quasi die Regierung der Opposition Geld verwehren kann. Die Regierungsparteien besetzen ja den Bundertagspräsidenten und das Innenministerium. Man muss ja bedenken, dass sich einige größten Schurken der Geschichte selber als Demokraten bezeichneten und die demokratische Opposition als Antidemokraten. Die DDR hatte sogar im Namen "Demokratisch". Antidemokratische Parteien können ja bisher schon über das Verfassungsgericht verboten werden. Über diesen Weg wäre die Gewaltenteilung gegeben. Warum wird in dem Fall nicht dieser Weg beschritten?
Sehr geehrter Herr H.,
haben Sie besten Dank für Ihr Interesse an meiner Arbeit und Ihre Frage. Über beides habe ich mich sehr gefreut.
Als grüne Bundestagsfraktion weisen wir seit langem auf die Notwendigkeit einer rechtssicheren gesetzlichen Regelung für die Finanzierung der Arbeit der parteinahen Stiftungen hin. In der letzten Wahlperiode konnten wir uns als damals kleinste Oppositionsfraktion leider nicht damit durchsetzen, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Bundesförderung der parteinahen Stiftungen zu schaffen, statt diese Gelder wie bisher den Stiftungen durch das Haushaltsgesetz zuzuweisen.
In ihrem Koalitionsvertrag haben sich SPD, Grüne und FDP darauf verständigt, ein Stiftungsfinanzierungsgesetz aus der Mitte des Parlaments heraus zu erarbeiten. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Feb. 2023 eine gesetzliche Regelung angemahnt.
Mit dem in der vergangenen Sitzungswoche in 2./3. Lesung auch mit den Stimmen der Unionsfraktion verabschiedeten Gesetz schaffen wir eine solide und transparente gesetzliche Grundlage für die wichtige gesellschaftspolitische Arbeit der politischen Stiftungen. Für alle politischen Stiftungen bedeutet das mehr Rechtssicherheit für Ihre Arbeit.
Öffentliche Mittel dürfen nicht dafür missbraucht werden, Extremistinnen und Extremisten zu vernetzen. Dies entspricht dem Prinzip unserer wehrhaften Demokratie. Daher schaffen wir Mechanismen, um Stiftungen von der öffentlichen Förderung auszuschließen, die nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten.
Aus rechtsstaatlicher Perspektive ist es ein echter Fortschritt, dass wir eine solide und transparente Grundlage schaffen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen die den politischen Parteien nahestehenden Stiftungen eine Förderung des Bundes erhalten und wie die Gelder zwischen den berechtigten Stiftungen verteilt werden.
Grundsätzlich beginnt die Förderung einer politischen Stiftung auf Antrag, sobald die nahestehende Partei zum dritten Mal in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag einzieht. Die absolute Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel ergibt sich weiterhin aus dem Haushaltsgesetz. Das Gesetz legt aber einen Verteilungsschlüssel anhand der Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen fest. Um Grundbedarfe insbesondere der kleineren Stiftungen abzudecken, ist ein Sockelbetrag in Höhe von 1 % der Globalzuschüsse vorgesehen. Abweichungen vom Verteilungsmaßstab gelten zudem aus sachlichen Gründen für bauliche Mittel und in geringem Umfang für die Begabtenförderung.
Das Gesetz stellt zudem einige Transparenzanforderungen: Die Stiftungen müssen Jahresberichte veröffentlichen, die auch die Namen der Mitglieder ihrer satzungsmäßigen Gremien enthalten und durch unabhängige Wirtschaftsprüfer*innen geprüft sind. Zudem sind Spenden, die im Laufe eines Jahres den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, zu veröffentlichen.
Um auf Ihre konkrete Frage einzugehen: Zunächst ist das Bundesministerium des Inneren und Heimat für die Entscheidung der allgemeinen Förderfähigkeit einer politischen Stiftung zuständig. Die Beantragung und Entscheidung über die Auszahlung der jeweiligen Zuschüsse erfolgt wie bisher durch das jeweils zuständige Ressort.
Öffentliche Gelder dürfen nicht missbraucht werden, um Extremistinnen und Extremisten zu vernetzen und sie in die Lage zu versetzen, damit an der Abwicklung unserer Demokratie zu arbeiten. Wenn wir das Prinzip der Wehrhaftigkeit unserer Demokratie ernst nehmen, dürfen wir das nicht zulassen. Daher enthält das Stiftungsfinanzierungsgesetz Mechanismen, um Stiftungen, die nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, von der öffentlichen Förderung auszuschließen.
Die Stiftungen müssen in einer Gesamtschau die Gewähr bieten, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung einzutreten. Dabei ist die konkrete Arbeit der jeweiligen Stiftung, das Leitungspersonal, aber auch das Umfeld zu betrachten.
Darüber hinaus darf die jeweilige Stiftung nicht darauf ausgerichtet sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen, was regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurde.
Mit besten Grüßen nach Stuttgart
Konstantin v. Notz