Frage an Konstantin von Notz von André S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr von Notz.
Ich möchte mich auf eine Antwort von ihnen auf eine Frage von Herrn Kellerhoff beziehen.
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-konstantin-von-notz/question/2020-01-07/329137
Hiernach bestreiten sie die in dem ursprünglich von Herrn Kellerhoff angegebenen Link genannten Folgen der Änderung des §20 auf private Anleger. Auch stellen sie die Seriosität der genannten Quelle in Abrede. Sicher kann man über die Formulierungen geteilter Auffassung sein, allerdings wird der Kern der Aussagen auch in anderen Quellen bestätigt. Unter anderem von der ARD!
Könnte es sein Herr von Notz, das der Informationsstand ihrer Kollegen in der Fraktion nicht den tatsächlichen vom Finanzministerium gedachten Zweck der Änderung entspricht?
Wie stellen sie sich persönlich und die GRÜNE Bundestagsfraktion, zu dem hier geschilderten Problem?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie besten Dank für Ihre Frage und das Interesse an der Arbeit der grünen Bundestagsfraktion. Über beides habe ich mich sehr gefreut.
Lassen Sie mich anfangs kurz festhalten: Ich habe die vorherige Frage nach bestem Wissen und Gewissen und Rücksprache mit unseren Fachreferenten beantwortet. Die in dem Text zum Ausdruck kommenden Ressentiments irritieren mich weiterhin. Gleichzeitig bestand ja auch in der Fachwelt, siehe meinen Hinweis auf die Kommentare unter dem Artikel, durchaus Uneinigkeit über die Auswirkungen der Gesetzesänderung der Bundesregierung.
Für Ihre Hinweise bin ich Ihnen dankbar. Ich habe diese noch einmal rückgekoppelt und in der Tat stellt sich die Sachlage nun etwas anders dar.
Ihren Unmut über das Gesetzgebungsverfahren der Großen Koalition können wir als grüne Bundestagsfraktion gut verstehen. Die von Ihnen angesprochenen Änderungen zum Einkommensteuergesetz waren zunächst schon für das sogenannte "Jahressteuergesetz 2019" vorgesehen, welches kurze Zeit vorher vom Bundestag verabschiedet wurde. Im Regierungsentwurf zum „Jahressteuergesetz 2019“ vom 23.09.2019 war ursprünglich vorgesehen, die Verlustverrechnung für Verluste aus Termingeschäften und ähnliche vollständig auszuschließen. Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde dann die betragsmäßig beschränkte Verlustverrechnung umgesetzt.
Umgesetzt wurde diese Gesetzesänderung, weil der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Bundesregierung, wonach Totalverluste aus Termingeschäften nicht dem steuerbaren Bereich zuzurechnen sind, nicht anerkannte. Um die Auswirkungen dieser Rechtsprechung zu begrenzen, einigte sich die Große Koalition auf die beschränkte Verlustverrechnung, auch mit dem Ziel den spekulativen Finanzmarkthandel einzudämmen.
Grundsätzlich teilen wir als Grüne Bundestagsfraktion das Ziel, Spekulationen am Finanzmarkt einzudämmen. Allerdings soll dies für alle Marktakteure gleichermaßen gelten und nicht nur für Privatanleger. Die Einführung dieser Regelung zeigt, dass die Abgeltungsteuer an vielen Stellen ungerecht wirkt. Aus diesem Grunde setzen wir uns schon lange für eine Abschaffung der Abgeltungssteuer ein. In einer umfassenderen Reform, bei dem Kapitalerträge wieder in das normale Besteuerungsverfahren zurückgeführt werden, können dann die von Ihnen angeführten und viele weitere Ungerechtigkeiten behoben werden.
Mit besten Grüßen nach Pirna!
Konstantin v. Notz