Frage von Lando B. •

Guten Tag Frau Otte, wann ist nach der Gesetzesänderung zum Familienergänzungszuschlag (nun auch ab dem ersten Kind) mit der Änderung der FEZVO zu rechnen?

Durch die Änderung ist es nun zwar möglich, den Zuschlag bereits ab dem ersten Kind zu erhalten, allerdings ist die Höhe bei einem Kind in der FEZVO nicht geregelt. Daraus folgt, dass sowohl meine Gehaltsstelle (Landkreis) keinen Zuschlag bestimmen kann und dies auch von der NLBV so gehandhabt wird. Damit ist die Änderung der Anspruchsvoraussetzung aus 2024 wirkungslos.

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Antwort von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Guten Tag Herr B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Mithilfe der örtlich zuständigen Landtagsabgeordneten, Pippa Schneider, und dem niedersächsischen Finanzministerium konnte ich folgende, positive Information zur Sache einholen:

Die Anlage mit den Familienzuschlägen für erste Kinder ab 2023 befindet sich derzeit in Vorbereitung. Sie wird in naher Zukunft im Rahmen einer Verordnung zur Änderung der Familienergänzungszuschlagsverordnung, zusammen mit den Familienergänzungszuschlagsbeträgen ab 2024, bekannt gegeben werden. Derweil führt die Rechtsänderung aus dem Jahr 2024 zu einem Anspruch, der nach Bekanntgabe der VO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und abschließender Prüfung zu einer Nachzahlung führt. Durch diese Nachzahlung ist die Änderung demnach nicht wirkungslos, da der Anspruch auf das Geld bestehen bleibt und rückwirkend erfüllt wird. Ich hoffe, dass Ihnen diese Information weiterhilft. Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihre Familie.

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Karoline Otte
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN