Sehr geehrter Herr Joswig, wie ist Ihre Meinung zu einem Petitionsbescheid der keine Begründung enthält? Hinweis: Thüringen und Sachsen haben den Anspruch eines Petenten auf eine Begründung sogar in
der Verfassung verankert! Der Bundestag hat den Anspruch wenigstens in der Geschäftsordnung zementiert (GOBT Paragraf 112). Ist es nicht auch eine Frage
des Anstandes (Prof. von Vitzthum führt sinngemäß aus: "Ein Petitionsbescheid ohne Begründung ist nichts wert" !!).
MfG
C. S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage zu der Arbeit des Petitionsausschusses im Deutschen Bundestag.
Ich teile Ihre Haltung, dass Bescheide grundsätzlich und unabhängig vom Inhalt eine Begründung enthalten sollten. Da dies - wie von Ihnen erwähnt - auch in der Geschäftsordnung des Bundestages hinsichtlich der Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses (§ 112 GO-BT) erwähnt wird, erwarte ich von den handelnden Abgeordneten, dass sie dem Folge leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Julian Joswig
PS: Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort auf Ihre Frage. Nach der Bundestagswahl 2021 hatte ich keinen Zugriff mehr auf diese Plattform und kann die Frage somit erst jetzt beantworten.