Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber zwar nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten, sie dürfen allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen – nach und nach eingeebnet werden.
Sie haben sicher Verständnis dafür, dass ich hier nicht darüber spekulieren möchte, wie evtl. das Bundesverfassungsgericht entscheiden könnte. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass mit dem Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation beim Bund die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 umgesetzt werden.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat nimmt die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf sehr ernst. Die Bundesregierung ist aber nach wie vor der Auffassung, einen verfassungsrechtlich tragfähigen Entwurf vorgelegt zu haben. Nach dem Verbändegespräch strebt sie nun einen Kabinettbeschluss an, auf den das parlamentarische Verfahren folgen wird.
Dieses Gespräch verlief meines Erachtens trotz der vorgetragenen Kritik in einer konstruktiven Atmosphäre. Nun werden noch einige kleinere Anpassungen bis zum Kabinettbeschluss geprüft.
Neben der Ortsflexibilität ermöglicht die Gleitzeit in vielen Bereichen der Bundesverwaltung eine freiere Arbeitszeiteinteilung
Mit der am 1. April 2024 in Kraft getretenen Reform des Disziplinarrechts des Bundes können Verfassungsfeinde schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden.