Portrait von Johann Saathoff
Johann Saathoff
SPD
100 %
350 / 351 Fragen beantwortet
Frage von Manuela M. •

Liegen Zahlen vor, dass über 50 % der Partner von Beamten mind. ein Minijob aktiv ausüben? Warum wurde der anrechnungsfreie Betrag bei Minijob/ Bürgergeld nicht beim Partnereinkommen Beamte abgezogen?

Sehr geehrter Herr Saathoff,

Gegenstand der Frage ist der aktuelle Gesetzentwurf BBVAngG:

In der aktuellen Berechnung (Seite 62 des Referentenentwurfes) wurde ein Partnereinkommen des Beamten in Höhe von 6456 Euro angenommen. Ich kann der Berechnung des Bürgergeldempfängers nicht entnehmen, dass auch hier ein Partnereinkommen oder zumindest ein Minijob des Bürgergeldempfängers angenommen wird, da weniger als die Hälfte der Bürgergeldempfänger tatsächlich arbeitslos ist.

Hat ein Bürgergeldempfänger einen Minijob, so bleibt ein Teil des Einkommens anrechnungfrei und stellt somit ein Zusatzeinkommen des Bürgergeldempfängers dar.

Beispiel: Verdienst aus Minijob: 538 Euro, davon bleiben rund 189 Euro anrechnungsfrei und sind ein Zusatzeinkommen des Bürgergeldempfängers.

Warum wurde dieser anrechnungfreie Teil nicht vom Partnereinkommen des Beamten abgezogen, da auch bei einem Minijob z.B. Fahrkosten anfallen, die nicht steuerlich absetzbar sind.

Vielen Dank

Portrait von Johann Saathoff
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Frage. Im Jahr 2023 waren laut Statistischem Bundesamt 73,6 Prozent der Frauen in der Altersgruppe 15 bis 65 erwerbstätig. In diese Erhebung fließen die Beamten mit ein. Das Bundesverfassungsgericht hat als Maßstab den Abstand der Nettobesoldung zur sozialen Grundsicherung als Maßstab festgelegt. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die zur Wahrung des Abstandes zur sozialen Grundsicherung erforderliche Nettobesoldung künftig in der Weise ermittelt werden soll, dass regelmäßig auch vom Ehegatten/Partner ein ergänzender Beitrag zum gemeinschaftlichen Unterhalt der Ehe/Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. Als Mindestrechengröße soll dabei pauschalierend ein Einkommen in Höhe einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sog. Minijob, aktuell 538 Euro/Monat) unterstellt und der Berechnung zugrunde gelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Johann Saathoff
Johann Saathoff
SPD