Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den behandelnden Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Gesundheitsämter sind ihrerseits verpflichtet, einen gemeldeten Verdachtsfall an die zuständige Landesbehörde und pseudonymisiert an die zuständige Bundesoberbehörde – das PEI – zu melden.
Ein zentraler Indikator für die Innere Sicherheit ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).
Kosten des Polizeieinsatzes in Lützerath
Allgemeines Böllerverbot nicht zielführend
Zugleich würden damit all diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die umsichtig und verantwortungsvoll mit Silvesterfeuerwerk umgehen – und das ist glücklicherweise die große Mehrheit – bestraft!