Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung muss gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den behandelnden Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Gesundheitsämter sind ihrerseits verpflichtet, einen gemeldeten Verdachtsfall an die zuständige Landesbehörde und pseudonymisiert an die zuständige Bundesoberbehörde – das PEI – zu melden.
Frage von Manfred R. • 20.01.2023
Antwort von Joachim Herrmann CSU • 14.02.2023
Frage von Dominik H. • 18.01.2023
Antwort von Joachim Herrmann CSU • 09.02.2023
Ein zentraler Indikator für die Innere Sicherheit ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).
Frage von Nevenka E. • 16.01.2023
Antwort von Joachim Herrmann CSU • 09.02.2023
Kosten des Polizeieinsatzes in Lützerath
Frage von Patrick S. • 11.01.2023
Antwort von Joachim Herrmann CSU • 02.02.2023
Allgemeines Böllerverbot nicht zielführend
Frage von Caspar D. • 05.01.2023
Antwort von Joachim Herrmann CSU • 09.02.2023
Zugleich würden damit all diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die umsichtig und verantwortungsvoll mit Silvesterfeuerwerk umgehen – und das ist glücklicherweise die große Mehrheit – bestraft!
Frage von Jette W. • 06.12.2022
Antwort von Joachim Herrmann CSU • 03.01.2023
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