Frage an Joachim Herrmann von Heike V. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sozialwohnungen
Sehr geehrter Herr Minister,
Sie sind ja auch für den sozialen Wohnungsbau in Bayern verantwortlich.
Leider ist es so, dass diese Wohnungen nicht so vergeben werden, wie man sich das wünschen würde. Zu beklagen ist die hohe Zahl der Migranten, die mit hochwertigen Wohnungen versorgt werden, Wohnungen mit geringem Energieverbrauch. Die eigenen Personen kommen kaum zum Zuge, besonders in München.
Ein zweites Problem ist das Thema "Wartelisten". Diese gibt es kaum oder gar nicht. Niemand kann prüfen, wer diese Wohnungen an wen vergibt. Es wird gemauschelt und geschoben und gelogen, dass sich die Balken biegen. Vergabekriterien prüft kein Mensch. Dann kommt das Belegungsrecht und Benennungsrecht, welches nicht so definiert ist, dass die Bevölkerung noch den Durchblick behält. Bei den "Gummiparagraphen" kann man im Grunde nichts recherchieren.
Ebenfalls dubios ist ein in Oberbayern praktiziertes "Vorgriffsrecht" der Kommunen. Hier werden die Wohnungen immer fünf Personen gleichermaßen versprochen. Also ist klar, dass 80% der Bewerber nicht zum Zuge kommen. Über das Vorgriffsrecht der Kommunen werden dann Personen mit Wohnraum versorgt, die gar nicht auf den Wartelisten stehen bzw. keinen Wohnberechtigungsschein haben. Es ist alles sehr merkwürdig.
Sehr geehrte Frau Viehring,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In diesem Zusammenhang haben Sie sich bereits mit einer Eingabe an den Deutschen Bundestag gewendet, der Ihre Petition zuständigkeitshalber an den Bayerischen Landtag weitergeleitet hat. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich der Entscheidung des Bayerischen Landtages nicht vorgreifen kann. Unbeschadet dessen kann ich zu Ihrer Anfrage gern einige Erläuterungen geben:
In Gebieten mit einem erhöhten Wohnungsbedarf, wie z.B. in der Landeshauptstadt München, findet im Bereich der öffentlich geförderten Sozialwohnungen ein sogenanntes Benennungsverfahren statt (vgl. Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts). Im Zuge dieses Verfahrens werden dem Verfügungsberechtigten einer frei oder bezugsfertig werdenden Wohnung von der zuständigen Stelle mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende vorgeschlagen, wobei der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur an eine/n vorgeschlagene/n Wohnungssuchenden vergeben darf. Es ist folglich nicht der Fall, dass eine freie Wohnung in diesen Gebieten fünf oder mehr Personen durch die zuständige Stelle "versprochen" wird, vielmehr erhalten die benannten Personen die Möglichkeit sich dem Verfügungsberechtigten vorzustellen, welcher die Entscheidung über den zukünftigen Mieter trifft. Eine konkrete Zuweisung eines Wohnungssuchenden zu einer bestimmten Wohnung erfolgt nicht.
Die zuständige Stelle hat die Wohnungssuchenden nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung zu benennen; diese Dringlichkeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der genannten Verordnung in erster Linie nach dem sozialen Gewicht, als ergänzendes Kriterium kann die Verweildauer Berücksichtigung finden.
Außerhalb der (durch diese Verordnung genau bestimmten) Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf erhalten die wohnberechtigten Wohnungssuchenden einen Wohnberechtigungsschein, mit welchem sich diese Personen selbstständig um eine Wohnung bemühen können. Dort sind "Wartelisten" oder ähnliche Auswahlgrundlagen - weil es keiner entsprechenden Vorgaben seitens der zuständigen Stellen an die Verfügungsberechtigten bedarf - in der Tat nicht erforderlich.
Soweit Sie, sehr geehrte Frau Viehring, im Rahmen Ihrer Anfrage von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Überlassung von Sozialwohnungen berichten, darf ich Sie bitten uns konkrete Hinweise auf diese Unregelmäßigkeiten zukommen zu lassen. Selbstverständlich wird sich mein Haus in Kooperation mit den maßgeblichen Stellen um die Aufklärung etwaiger Missstände bemühen.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL