Darf Campingplatzbetreiber von den Ganzjahresbewohnern (Mobilheim) exzessiv erhöhte Strom- und Wasserkosten verlangen (wie von Touristen) ?? Anmeldung Erstwohnsitz erlauben.
Es wohnen und leben ganzjährig immer Menschen in Mobilheimen, die meistens auf einem Campingplatz stehen. Und hier herrscht m. E. noch eine große Grauzone was die Abrechnung der Energiekosten betrifft. Auch Mobilheimbewohner werden mit dem selben exzessiv hohen Strompreis bepreist wie Touristen. Darf der Campingplatzbetreiber das überhaupt oder muss er für diese Bewohner Abrechnungen des Energieunternehmens vorlegen und die Strompreise entsprechend reduzieren?
Und dann besteht da noch das Problem der Anmeldung des Erstwohnsitzes. Da dieses auf Campingplätzen bundesweit selten möglich ist, wäre es m. E. längst an der Zeit, dieses Verbot aufzuheben, um die Ganzjahresbewohner aus der Illegalität zu holen; denn es bleibt in diesem Falle nur die Anmeldung des Erstwohnsitzes bei Freunden/Familie o. ä., und eben das ist illegal, wenn man dort tatsächlich nicht wohnt.
Sehr geehrte Frau M.,
Grundsätzlich kann der Campingplatzbetreiber selbst entscheiden, ob er eine pauschale Abrechnung der Energiekosten vornimmt oder nach Verbrauch abrechnet. Immer mehr Betreiber entscheiden sich für eine verbrauchsgerechte Abrechnung. Damit wird nicht nur dem Verbrauch der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung getragen, vielfach verringert sich dadurch auch der Gesamtverbrauch auf dem Campingplatz. Der Energiesparanreiz steigt entsprechend, wenn nur das tatsächlich Verbrauchte abgerechnet wird. Vorgeschrieben ist das zurzeit nicht. Natürlich entstehen für die Errichtung eines verbrauchsgerechten Ablesesystems auch Kosten für die Campingplatzbetreiber.
Melderechtlich können Sie den Campingplatz unter bestimmten Umständen als Erstwohnsitz anmelden, wenn der Betreiber dies erlaubt. Auch das ist auf immer mehr Campingplätzen möglich. Seit 2018 gibt es kein entsprechendes Verbot mehr, Dauercamper können die Wohnnutzung des Erholungsgebietes beantragen. Dafür muss allerdings die Gemeinde aktiv werden. Ein korrekter Bebauungsplan muss nach § 12 im Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet des Campingplatzes vorgelegt werden. Liegt der Campingplatz in der Nähe eines Wohngebietes oder in einem sogenannten Mischgebiet, stehen die Chancen am besten, dass es erlaubt wird. In reinen Erholungsgebieten sind die Aussichten hingegen eher schlecht, eine Erlaubnis zu erhalten. Und die Zustimmung des Betreibers ist nach wie vor nötig. Denn er definiert letztlich die Regeln und Konditionen für seinen Platz.
Mit besten Grüßen
Ingrid Nestle