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SPD
• 05.07.2024

Berechtigte, die zum 31. Dezember 2023 Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten hatten, können wählen, ob sie Leistungen des Besitzstandes nach Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erhalten oder ob sie ins „neue Recht“ (Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 SGB XIV) wechseln. Wie Sie zutreffend ausführen, ist bei einem Wechsel ins „neue Recht“ die Möglichkeit, eine Abfindung nach § 84 und § 86 SGB XIV zu erhalten, ausgeschlossen.

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• 05.07.2024

Da sich diese Festschreibung des steuerlichen Rentenfreibetrags an der ersten vollen Jahresbruttorente orientiert, werden Rentenbeziehende „Ost“ steuerrechtlich nicht anders behandelt als Rentenbeziehende „West“

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• 05.07.2024

Wer im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) tätig ist, hat im Falle von Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Dies ergibt sich daraus, dass Menschen mit Behinderungen in der WfbM als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten.

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• 05.07.2024

Es besteht keine Notwendigkeit oder Planung, das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter anzuheben oder gar einzelne Altersrenten abzuschaffen. Das gilt auch für die Rente für langjährig Versicherte oder die Rente für schwerbehinderte Menschen.

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