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Hermann Kues
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Frage von Herbert D. •

Frage an Hermann Kues von Herbert D. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Dr. Kues,

ich beziehe mich auf die Drucksache 16/9615 vom18.06.2008, die Sie als Parlamentarischer Staatssekretär des Bundesministeriums für Familie,... federführend ausgearbeitet haben!?

Zur Zeit gilt die Faustregel: “Eltern mit minderjährigen Kindern, die nur Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.”
- Gilt diese Faustregel auch für die sogenannten "Aufstocker"?
- Ist diese Faustregel nach dem Inkrafttreten des veränderten Bundeskindergeldgesetzes zum 01. Oktober 2008 immer noch gültig?

Kindergeld wird den ALG-II-Leistungsempfängern angerechnet, Kinderzuschlag nicht gewährt.
Was ist an dieser Familienpolitik sozial? Gerade die Schwachen in unserer Gesellschaft brauchen Zuwendung und Unterstützung - wieso wird diesen Menschen, besonders den Kindern, diese Unterstützung verweigert? Wo bleibt da das christliche Mitgefühl? Was würde Jesus dazu sagen?
Was soll aus diesen Kindern werden - wieder Sozialhilfeempfänger oder sogar Kriminelle?

Mit freundlichen Grüßen

Herbert Derksen
Dipl.-Physiker

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Derksen,

die Anrechnung des Kindergeldes begründet sich darin, dass Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe als öffentliche nachrangige Hilfe in einer Notsituation konzipiert sind. Diese Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden gezahlt, wenn und soweit der Hilfebedürftige sich nicht selbst helfen kann oder andere ihm nicht helfen können. Sie kommen daher lediglich insoweit zum Zuge, wie dem Einzelnen keine oder keine ausreichenden Mittel zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe werden also nur nachrangig gewährt. Diesem Grundsatz des Nachrangs entspricht auch die bedarfsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen des Arbeitslosengeldes II oder der Sozialhilfe. In Höhe des Kindergeldes ist der notwendige Lebensunterhalt des Kindes gedeckt. Auf diese Anrechnung können Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe als unterstes Netz der sozialen Sicherung nicht verzichten. Dies gilt insbesondere auch angesichts des Lohnabstandsgebots zu Familien mit geringen Arbeitseinkünften.

Die Anrechnung des Kindergeldes soll also eine staatliche "Doppelleistung" (Kindergeld und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt) ausschließen. Sie ist insoweit keine Benachteiligung hilfebedürftiger Familien, sondern entspricht der Systematik unseres Sozialleistungsgefüges.

Der Kinderzuschlag bezweckt, dass Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können, nicht wegen ihrer Kinder auf ergänzende Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) angewiesen sind. Ziel der beschlossenen Gesetzesänderung, die am 1. Oktober 2008 in Kraft treten wird, ist es, mit dem Kinderzuschlag die Rahmenbedingungen für Vollzeitbeschäftigung bzw. vollzeitnahe Beschäftigung einschließlich der vorgelagerten Transfersysteme der Einkommensergänzung so zu verbessern, dass bei einer hinreichenden Erwerbsbeteiligung grundsätzlich Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) vermieden werden kann.

Der neue Kinderzuschlag verbessert die Situation der Eltern und ihrer Kinder: Die Mindesteinkommensgrenze wird abgesenkt und pauschal auf 600 Euro pro Monat für Alleinerziehende bzw. 900 Euro für Paare festgesetzt. Ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, wenn Eltern mit ihrem Einkommen die Mindesteinkommensgrenze erreichen und mit dem Kinderzuschlag den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken können. Der Kinderzuschlag dient also dem Ziel, dass Eltern von Arbeitslosengeld II-Leistungen unabhängig werden, so dass er folgerichtig nicht neben Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Im Übrigen wäre nach den obigen Ausführungen zum Kindergeld der Kinderzuschlag bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II bedarfsmindernd anzurechnen. Mit dem Ausschluss von Kinderzuschlag einerseits und Arbeitslosengeld II andererseits wird sichergestellt, dass die Berechtigten nicht beide Leistungen beantragen müssen. Der Bedarf der Familie wird durch die eine wie durch die andere Leistung gedeckt.

Ihr

Dr. Hermann Kues