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Frage von Josef D. •

Frage an Hermann Kues von Josef D. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr .Kues....................................

im Gentechnikgesetz der Bundesregierung wird die Imkerei nicht berücksichtigt! Wie haben Sie vor dieses zu ändern?

Als Imker bin ich direkt vom Anbau dieser GVO-Pflanzen betroffen. Wer die Vorschriften der EU zur Koexistenz für streng hält und behauptet, diese würden garantieren, dass kein Nachbarfeld beeinträchtigt werden könnte, der irrt gewaltig. Tatsache ist, dass die EU den Mitgliedsstaaten zwar vorschreibt, Koexistenzmaßnahmen zu erlassen, aber keine Vorgaben macht, wie dies zu geschehen hat.

Von der EU in Auftrag gegebene Computermodelle zeigen, dass selbst beim Mais, der bei uns keine artverwandten Wildpflanzen hat, ab einem Marktanteil von ca. 30% Gen-Mais keine gentechnikfreie Produktion mehr möglich ist.

Erhebungen in Bayern haben gezeigt, dass ein Anbau von Genmais auf weniger als 5% der Maisanbaufläche ausreichen würde, um die Produktion von gentechnikfreiem Honig unmöglich zu machen. Trotzdem gibt es in Deutschland keinerlei Schutzmaßnahmen für die Imkerei.

Eine Tatsache, die sogar der Bundesrat in einer Entschließung vom 30.11.2007 bemängelt hat.

Von strengen EU-Regeln, die eine Beeinträchtigung von Dritten garantiert ausschließen, kann also keine Rede sein, zumal Pflanzen wie MON-810 keine umfassende Lebensmittelzulassung haben. Und somit ist Honig, der durch diesen Anbau kontaminiert wird, nach geltendem EU-Recht ab der Nachweisgrenze nicht mehr verkehrsfähig. Dies hat bereits dazu geführt, dass kontaminierter Honig in der Müllverbrennungsanlage teuer entsorgt werden musste. Damit verlieren nicht nur die Imker ihre Existenzgrundlage, sondern Natur und Landwirtschaft müssen auf die Bestäubungsleistung der Bienen verzichten, wenn die Imker durch Gentechnikanbau in die Flucht geschlagen werden.

Als Imker, der sich durch den Anbau von Gentechnik in seiner beruflichen Existenz bedroht sieht, kann ich nicht erkennen, dass hier für eine friedliche Koexistenz gesorgt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Berufsimkerei
Stefan u. Josef Dühnen

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Antwort von
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Sehr geehrte Herren Dühnen,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Gentechnikgesetz und Imker.

Die Imker sind bei der Abfassung des Gentechnikgesetzes im Jahr 2008 berücksichtigt wurden. Es gibt in Deutschland klare Regeln für die Koexistenz. So soll der Abstand zwischen Feldern mit gv-Pflanzen zu Feldern mit konventionellem Anbau 150 m sowie zu Feldern, die ökologisch bewirtschaftet werden 300 m betragen. Diese Abstände sind mit einem Sicherheitszuschlag deutlich höher angesetzt als dies nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendig wäre. Sie sind ein wesentliches Element zur Gewährleistung der Koexistenz. Diese Neuregelung bedeutet auch mehr Klarheit und Sicherheit sowie einen besonderen Schutz des Ökolandbaus.

Untersuchungen hinsichtlich des Nachweises von gv-Bestandteilen im Honig durchgeführt werden im Rahmen der von den Bundesländern durchgeführten Lebensmittelkontrollen durchgeführt. Dabei führt das Auffinden von gv-Pollen in Honig weder zu einer Kennzeichnung der Ware noch zu einer Einschränkung der Vermarktung. Ihrer Einschätzung, dass Honig, der durch gv-Pollen kontaminiert sei, ab Nachweisgrenze nicht mehr verkehrsfähig sei oder teuer entsorgt werden müsse, stimmt daher nicht.

Es tritt keine Kennzeichnungspflicht ein, wenn der gv-Anteil unter 0,9 % liegt und zufällig oder technisch unvermeidbar ist. Da der Anteil des Pollens auf den gesamten Honig bezogen wird, dürfte dieser regelmäßig unter 0,9 % liegen.

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg wurde die Klage eines Imkers gegen den benachbarten Anbau von MON810 durch das Land Bayern abgewiesen.

Pollen, der in Honig gebunden ist, ist nicht mehr lebensfähig und zu einer Übertragung von genetischem Material nicht mehr in der Lage. Damit ist er nach der Definition des Gentechnikgesetzes auch kein gentechnisch veränderter Organismus mehr.

Gegen das Urteil wurde sowohl vom Imker als auch vom Freistaat Bayern Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil in nächster Instanz überhaupt Bestand haben wird. Im entsprechenden Eilverfahren war der erstinstanzliche Beschluss des VG Augsburg vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden

Insofern sieht meine Fraktion bei der derzeitigen Rechtslage keinen
Anpassungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Kues