(...) Die Kommission stellt vielmehr fest, dass die demokratischen Reformen weitgehend zum Erliegen gekommen seien. Moniert werden insbesondere große Defizite bei der Sicherstellung der Meinungsfreiheit und der Religionsfreiheit in der Türkei. Nicht vereinbar mit europäischen Vorstellungen ist auch die Tendenz, Konflikte eher militärisch zu lösen denn politisch, wie als jüngstes Beispiel die Zustimmung des türkischen Parlaments zu einem Einmarsch der Streitkräfte in den Nordirak zur Bekämpfung der PKK zeigt. (...)
(...) Zu Ihrer weiteren Frage im Zusammenhang mit Flatrates: das neue Gesetz verpflichtet die Telekommunikationsunternehmen, die Daten für sechs Monate zu speichern, nicht länger. Der hierdurch verfolgte Schutzzweck ist vorrangig vor der Datenvermeidung. (...)
(...) Verlängerungen sind nur – ebenfalls auf höchstens drei Monate befristet – möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Aufzeichnungen über Gesprächsgegenstände, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unzulässig. Gleichwohl aufgezeichnete Gesprächsinhalte, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen. (...)
(...) Ich kann Ihnen auch versichern, dass in den Gesetzesberatungen die im Vorfeld von unterschiedlicher Seite geäußerte Kritik sehr wohl geprüft worden ist, dass jedoch – unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte – die jetzige Regelung als verfassungsgemäß eingestuft worden ist. Aus meiner vorstehenden Antwort können Sie auch ersehen, dass die persönliche Freiheit einzelner Bürger allein durch die – vorübergehende – Speicherverpflichtung der Verkehrsdaten meiner Meinung nach nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Der Eingriff, der zwar gegeben ist, ist im Vergleich zum verfolgten Schutzzweck – auch nach Prüfung aller beteiligten Stellen – geeignet, erforderlich und auch angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Grundgesetzes. (...)
(...) Hinsichtlich der Hintergründe für die Neuregelung darf ich Sie auf die vorstehende Antwort verweisen, in der ich diese ausführlich dargelegt habe. Sie können daraus entnehmen, dass es den Staat grundsätzlich überhaupt nicht interessiert, wann Sie wo und wie lange mit Ihrer Frau telefonieren und dass der Staat diese Daten unter normalen Gegebenheiten auch nicht in Erfahrung bringen darf, sondern nur in den Fällen, in denen hinreichend Anhaltspunkte für bestimmte Straftaten von erheblicher Bedeutung vorliegen und dann auch nur aufgrund richterlicher Anordnung unter Einhaltung der strafprozessualen Voraussetzungen. (...)
(...) Ich hoffe, dass Sie anhand dieser Ausführungen ersehen können, dass es keinesfalls darum geht, Bürgerinnen und Bürger „auszuspähen“ oder Misstrauen zu schüren, sondern dass im Gesetzgebungsverfahren bei der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gerade alles dazu getan wurde, dass gerade keine unnötigen Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger erfolgen. (...)