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Heike Baehrens
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Frage von Joachim J. •

Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom von PV-Anlagen: Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom kleiner PV-Anlagen von der Umsatzsteuer befreit?

Sehr geehrte Frau Baehrens

Am 28.04.2022 ging meine Photovoltaik - Anlage ans Netz. Für meinen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom muss ich nun Umsatzsteuer bezahlen. Neuanlagen die ab dem 01.01. 2023 in Betrieb genommen werden, sind gänzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom kleiner PV-Anlagen von der Umsatzsteuer befreit?

Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den Steuereinnahmen. Bitte setzen sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung von kleinen PV-Bestandsanlagen ein.

Beste Grüße aus dem oberen Filstal.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr. J.

verzichtet der Betreiber einer privaten PV-Anlage beim eigenverbrauchten Strom aus (s)einer PV-Anlage auf die Kleinunternehmerregelung und wurde die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage vom Finanzamt erstattet, dann gilt folgende rechtliche Festlegung:

“ Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, unterliegt nach dem Umsatzsteuergesetz als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.“

Der Grund liegt darin, dass die Besteuerung des selbst genutzten Stroms der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs dient und einen unversteuerten Letztverbrauch verhindern soll.

Ein solcher unversteuerter Letztverbrauch wäre nicht mit der Systematik des Mehrwertsteuersystems vereinbar, das wiederum auf gemeinsamen Regelungen der EU beruht, die von den Mitgliedstaaten zwingend angewendet werden müssen.

Die Besteuerung des Eigenverbrauchs ist also eine unmittelbare Folge der Entscheidung, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und so den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage zu erhalten. Die Einführung des Nullsteuersatzes auf die Lieferung von PV-Anlagen zum 1. Januar 2023 hat kann wegen der beschriebenen Steuersystematik daher auch nur für die Zukunft wirken.

Freundliche Grüße

Heike Baehrens

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