(...) Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung kann nicht auf eine unabhängige Expertenkommission übertragen oder durch eine automatische jährliche Anpassung in der Höhe der durchschnittlichen Steigerung der Löhne und Gehälter ersetzt werden. Der Bundesgesetzgeber hat daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichtes bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 Rechnung getragen, indem er als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen, wählte. Als vergleichbar mit den Abgeordneten, die Wahlkreise mit 200.000 bis 300.000 Wahlberechtigten vertreten, wurden Bürgermeister kleinerer Städte und von Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern (in NRW: 40.000 – 60.000 Einwohnern) angesehen. (...)