Frage an Hans-Ulrich Krüger von Klaus H. bezüglich Verbraucherschutz
Betrifft Neuregelung bei Weiterverkauf von Kreditverträgen
Bitte erklären Sie mir ausführlich warum die Kreditnehmer von Baukrediten kein Sonderkündigungsrecht erhalten sollen, wenn ihr
Kreditvertrag weiterverschachert wird. Eine solche Regelung hätte für die
verkaufende Bank mE keinerlei Nachteil, würde den Kreditnehmer jedoch
vor evtl unlauteren Methoden eines neuen (unbekannten) Vertragspartners schützen.
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hering,
haben Sie Dank für Ihre Mail über Abgeordnetenwatch vom 20.06.2008 zum Thema Weiterverkauf von Kreditverträgen.
Mit Ihnen bin ich einer Meinung, dass durch den Weiterverkauf eines Immobiliendarlehens durch die Bank an einen Finanzinvestor häufig eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Häuslebauers verursacht wird. Deshalb war für uns Sozialdemokraten eines klar: Der Kreditnehmer, der immer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist, darf nicht der Leidtragende eines Kreditverkaufs sein. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Grundstückseigentümer der sich in einer finanziellen Notsituation befindet. Aus diesem Grund haben wir uns in schwierigen Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner auf ein Lösungsmodell geeinigt, welches meines Erachtens den Kreditnehmer nachhaltig schützt. So ist es uns gelungen, durch eine Neuregelung der so genannten Sicherungsgrundschuld zu gewährleisten, dass sich die Position des Darlehensnehmers durch den Kreditverkauf nicht verschlechtert. Es wird sichergestellt, dass dem Kreditnehmer gegenüber dem Finanzinvestor die gleichen Einreden zustehen, die er auch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner hätte geltend machen können.
Darüber hinaus wird der Schutz des Kreditnehmers durch die Einführung eines verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruches gegen den Erwerber der Forderung bei ungerechtfertigter Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung verstärkt.
Ein weiterer wichtiger Punkt, den die SPD-Fraktion durchsetzen konnte, ist die Verpflichtung der Kreditinstitute, ihre Kunden ausdrücklich über die Möglichkeit von Kreditverkäufen im abzuschließenden Kreditvertrag zu informieren. Derzeit passiert das entweder gar nicht oder bloß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auch werden Banken und Sparkassen verpflichtet, Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor einer Änderung bzw. vor dem Auslaufen des Darlehensvertrages darüber zu informieren, ob eine Anschlussfinanzierung gewährt wird oder das Kreditverhältnis nicht verlängert wird. Dies ist meines Erachtens eine ausreichende Zeitspanne, um im Zweifel ein anderes Kreditinstitut zur Anschlussfinanzierung der Immobilie zu finden.
Endlich haben wir auch erreicht, dass die Regeln, die für die ganz normalen Verbraucherkredite gelten, auch auf Immobiliendarlehen erstreckt werden. So wird es einen gesetzlichen Kündigungsschutz in solchen Fällen geben, in den der Kreditnehmer mit seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen ist nur dann noch möglich, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und zugleich mit mindestens 2,5 Prozent des Nenn-Betrages des Darlehens in Verzug ist. Bei einem Kredit über 100.000,- Euro und einem angenommenen Zins von 4,5 % bedeutet dieses, dass der Kreditnehmer mit circa fünf Monatsraten in Verzug sein muss, bevor ihm gegenüber die Kündigung ausgesprochen werden kann. Letztendlich muss ein Kreditnehmer bei einem Kreditverkauf auch unverzüglich darüber informiert werden, wenn die Bank nicht weiterhin für die Bearbeitung des Kredites zuständig ist.
Dieses Bündnis an effektiven, aufeinander abgestimmten Maßnahmen lässt ein Sonderkündigungsrecht bei ordnungsgemäß bedienten Krediten, welches wir intensiv diskutiert haben, überflüssig werden.
Zudem bleibt festzuhalten, dass bei Einführung eines Sonderkündigungsrechtes voraussichtlich eine erhebliche Verteuerung der Kredite für Kreditnehmer eingetreten wäre. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das erwogene Sonderkündigungsrecht des Darlehensnehmers Umstrukturierungen und Refinanzierungen erheblich erschwert und deshalb eine Vielzahl von Ausnahmen erfordert hätte, die die Regelung unübersichtlich gemacht und ihren Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt hätte. Eine solche Komplizierung der Regelung wäre dann aber wieder verbraucherfeindlich.
Nichts desto trotz fordert die SPD-Bundestagsfraktion die Bundesregierung auf, die weitere Entwicklung sorgfältig zu beobachten und im Zweifel noch für weitere angemessene gesetzliche Schutzmaßnahmen zu sorgen.
Alles in allem ist der in vielen und harten Verhandlungen erzielte Verbraucherschutz zu Gunsten der Immobiliendarlehensnehmer ein geeigneter Schritt in die richtige Richtung und verhindert gezielt die gängige Praxis vieler Finanzinvestoren, die es einzig und allein auf die Immobilie des Darlehensnehmers abgesehen haben.
In der Hoffnung, Ihre Befürchtungen ausgeräumt zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Ulrich Krüger, MdB