(...) Im Übrigen verwahre ich mich gegen die sinngemäße Unterstellung, ich hätte hier illegitime Interessen im Sinn gehabt. Ich habe mich an den Regeln des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes und des geltenden Melderechts der Länder orientiert. Schließlich war es – infolge der Föderalismuskommission II - der gesetzgeberische Auftrag, das bislang durch Länderrecht gestaltete Verfahren in ein Bundesgesetz zu überführen und dazu Regelungen zu finden, die mit dem Bundesdatenschutzgesetz konsistent sind. (...)
(...) ich empfehle Ihnen, sich bei einem Rechtsberater Ihres Vertrauens informieren zu lassen über die Sächsischen landesrechtlichen Bestimmungen zum Melderecht sowie die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in Bezug auf die Adressnutzung zu Werbezwecken. (...)
(...) so wie die Vorgänge zum Melderecht in den Medien dargestellt worden sind, kann ich Ihr Befremden sehr gut verstehen. (...)
Sehr geehrter Herr Sander,
(...) Bisher war das Problem der Widerspruchregelungen nämlich, dass nicht klar zwischen den unterschiedlichen Zwecken einer Adressabfrage unterschieden werden konnte. Da in der jetzigen Melderegisterauskunft (geltendes Recht) keine Zwecke angegeben werden müssen, greift die bisherige Widerspruchsregelung (gegen Werbung) nur, wenn offensichtlich zu Zwecken der Werbung eine Anfrage auf Melderegisterauskunft erfolgt, bspw. (...)
(...) die Weitergabe interner Behörden-Rufnummer ist nicht prinzipiell verboten. Wenn Sie derart personenbezogene Daten weitergeben, tragen Sie jedoch die Verantwortung dafür, dass sich die Verwendung dieser Daten in den Grenzen des rechtlich Zulässigen bewegt (vgl. (...)