
(...) Im Übrigen verwahre ich mich gegen die sinngemäße Unterstellung, ich hätte hier illegitime Interessen im Sinn gehabt. Ich habe mich an den Regeln des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes und des geltenden Melderechts der Länder orientiert. Schließlich war es – infolge der Föderalismuskommission II - der gesetzgeberische Auftrag, das bislang durch Länderrecht gestaltete Verfahren in ein Bundesgesetz zu überführen und dazu Regelungen zu finden, die mit dem Bundesdatenschutzgesetz konsistent sind. (...)