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Hans-Peter Uhl
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Frage von Hans B. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Hans B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Uhl,

besitzen Sie die Aufrichtigkeit uns zu verraten welche Personen und Interessenverbände im Vorfeld zum neuen Meldegesetz beteiligt waren?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Bureg,

in meine Meinungsbildung im Gesetzgebungsverfahren gehen vielfältige Einflussfaktoren ein, angefangen vom Studium des geltenden Rechts, des fachlichen Schrifttums und der Rechtsprechung über die Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften bis hin zu Gesprächen mit verschiedenen Menschen. Eine vollständige Liste aller Gesprächspartner kann ich nicht erstellen und schon gar nicht veröffentlichen. Dies wäre mit der freien Ausübung des Mandats nicht zu vereinbaren.

Im Übrigen verwahre ich mich gegen die sinngemäße Unterstellung, ich hätte hier illegitime Interessen im Sinn gehabt. Ich habe mich an den Regeln des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes und des geltenden Melderechts der Länder orientiert. Schließlich war es – infolge der Föderalismuskommission II - der gesetzgeberische Auftrag, das bislang durch Länderrecht gestaltete Verfahren in ein Bundesgesetz zu überführen und dazu Regelungen zu finden, die mit dem Bundesdatenschutzgesetz konsistent sind.

Zum geltenden Recht, über das mir keine Beschwerden bekannt waren, möchte ich aus diesem Artikel zitieren: „Adressenrecherche beim Einwohnermeldeamt: Gesetzentwurf und Bundesratsempfehlungen stiften Verwirrung“, Zeitschrift: Datenschutz-Berater (DSB) vom 1.10.2012 , Heft 10 , Seite 216 - 217

>>Wenn einem Unternehmen eine Verbindung verloren geht, macht es eine EMA an das Amt der bisherigen Anschrift. Die neue Anschrift wird vom Amt gegen Gebühr mitgeteilt. […] Das hat mit Adresshandel nichts zu tun, es ist Rechercheleistung für Unternehmen, denen Kunden „abhanden“ kamen. Einwohnermeldeämter müssen lediglich im Fall einer Auskunftssperre prüfen, ob schuldrechtliche Ansprüche verfolgt werden – dann wird die Auskunft trotz der Sperre erteilt. Es gibt nach geltendem Recht keine Vorbehalte, die auf eine Einwilligung des Bürgers auf die Auskunft abstellen. Nur die Sperre ist unter den genannten Voraussetzungen zu beachten. […]
Die Auskunft aufgrund einer Einwohnermeldeamtsanfrage (EMA) kostet je Adresse zwischen EUR 7,- und EUR 15,-. Die BDSG-konforme Beschaffung von Adressen für Werbepost durch Nutzung fremder Adressbestände - ist um so viel billiger (je Adresse ist mit 11 bis 18 Cent zu kalkulieren), dass es auf ökonomisches Kamikaze hinausliefe, Adressen für Werbekampagnen durch EMA generieren zu wollen. Deshalb hat der Aufschrei der Kritiker, der Gesetzgeber hätte mit § 44 der Werbewirtschaft einen großen Gefallen getan, in der Branche Spott und Kopfschütteln hervorgerufen. Als „BDSG-konforme Beschaffung von Adressen für Werbepost“ ist hier das System der durch Listbroker vermittelten Nutzung von Datenbeständen zu verstehen, das keine Übermittlung von Adressen, sondern ihre Verarbeitung durch neutrale Dienstleister vorsieht.<<

Übrigens: Wenn Sie die Beratungen des Bundesrats verfolgt haben, werden Sie festgestellt haben, dass auch der Bundesrat in seinen Empfehlungen nicht eine Einwilligung des Bürgers gegenüber den Meldeämtern, sondern gegenüber den privaten Dritten als Voraussetzung für eine Melderegisterauskunft verankern will. Auch dies ist eine Möglichkeit, §28 BDSG im Melderecht abzubilden.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl