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Hans-Peter Uhl
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Frage von Christian H. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Christian H. bezüglich Recht

Hallo Herr Uhl,

mit Erstaunen habe ich die ersten 10 Minuten eines Radiointerviews auf Bayern 2 verfolgt, in dem Sie Fragen zum neuen Meldegesetz beantwortet haben (Verfügbar unter http://www.br-online.de/podcast/mp3-download/bayern2/mp3-download-podcast-tagesgespraech.shtml ).

Bereits in diesen ersten 10 Minuten haben sie faktisch ganz klar die Unwahrheit gesagt, als Sie die Frage, ob die Daten zu Werbezwecken verwendet werden dürfen mit *nein* beantwortet haben. Selbst auf Nachfrage, gegen was man denn nun widersprechen würde, wenn es doch sowieso verboten sei, die Daten zu Werbezwecken zu verwenden, haben Sie sich noch nicht korrigiert und darauf beharrt, dass es ja noch andere Zwecke gäbe, denen man so widersprechen würde, und der Werbezweck sowieso verboten sei.

Das dies falsch ist, wissen Sie hoffentlich genauso wie ich. In Drucksache 17/10158 wurde der Satz über das Verbot derart abgeändert, dass eine Nutzung zu Werbezwecken sehr wohl *ohne* Einwilligung möglich ist, lediglich ein Widerspruchsrecht wird eingeräumt. Und über das Gesetz mit dieser Änderung wurde abgestimmt.

Ich frage mich nun (sachlich und ernsthaft), wie jemand in Ihrer Position derart dreist in einem Radiointerview die Unwahrheit sagen kann. Wäre die Reporterin hier nicht so beharrlich gewesen, wäre ein völlig falsches Bild dieses Gesetzes vermittelt worden.

Über eine Stellungnahme zu Ihrem Verhalten würde ich mich sehr freuen.

Freundliche Grüße,

Christian Holler

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Holler,

ich bedaure die eingetretenen Missverständnisse und Unklarheiten. Sie haben Recht: Daten können – schon nach geltendem Recht – zu Werbezwecken gegen Gebühr weitergegeben werden. Dies würde auch nach der aktuell gescholtenen Änderung nicht grundsätzlich verhindert. Im Falle einer Widerspruchserklärung bestünde jedoch ein eindeutiges Verbot, was bislang nicht der Fall ist. Das meinte ich und darauf kommt es mir an.

Bisher war das Problem der Widerspruchregelungen nämlich, dass nicht klar zwischen den unterschiedlichen Zwecken einer Adressabfrage unterschieden werden konnte. Da in der jetzigen Melderegisterauskunft (geltendes Recht) keine Zwecke angegeben werden müssen, greift die bisherige Widerspruchsregelung (gegen Werbung) nur, wenn offensichtlich zu Zwecken der Werbung eine Anfrage auf Melderegisterauskunft erfolgt, bspw. durch eine „Direktwerbung GmbH“ oder „Quick Adresshandels GmbH“. Dies ist nicht immer der Fall.

Das neue Melderecht soll hier für Klarheit sorgen, insofern u.a. der Zweck (Werbung) angegeben werden muss.

Im Übrigen verweise ich auf folgende Erklärung:
http://www.uhl-csu.de/cm/upload/4_Hintergrundinformationen_zum_Bundesmeldegesetz.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Uhl