(...) Entscheidend ist: Die Quellen-TKÜ wurde auf Grundlage von § 100a der Strafprozessordnung (StPO) nach jeweiliger richterlicher Anordnung eingesetzt. Es geht nicht darum, die Bürger unkontrolliert flächendeckend zu überwachen. (...)
(...) Dabei habe ich relativ spät damit angefangen, WWW und Email persönlich zu nutzen. Seit meinem ersten Smartphone – das Smartphonen einige Jahre zurück – benutze ich das Internet in der ein oder anderen Form so gut wie täglich. (...)
(...) bei dem Einsatz eines sogenannten Trojaners für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist zwischen erlaubten und unerlaubten features zu unterscheiden. Ich rechtfertige nicht, wenn Behörden eine extern entwickelte Software beziehen, die unerlaubte Funktionen bereithält und womöglich weitere Schwächen (Missbrauchsanfälligkeit) hat und wenn von diesen unerlaubten Funktionen dann sogar Gebrauch gemacht würde! (...)
(...) Grundsätzlich ist es in der arbeitsteiligen Gesellschaft so, dass jeder Mensch auf den allermeisten Themengebieten ein Laie ist. Nur in wenige Bereiche kann sich der einzelne genauer einarbeiten. (...)
(...) Soweit Anonymität im Internet umfassenden Charakter annimmt, führt dies u.a. (...) Dies kann eine rechtsstaatliche Gesellschaft auf Dauer nicht tatenlos hinnehmen. (...)
(...) Im Übrigen möchte ich unterstreichen: Die Mindestspeicherungsfrist stellt keine flächendeckende und verdachtsunabhängige Überwachung der Bürger, sondern eine einheitlich geregelte, bloße und ‚blinde‘ Speicherung der Verkehrsdaten dar. (...)