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Hans-Peter Uhl
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Frage von Michael S. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Michael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort auf meine Frage, ich hätte allerdings noch eine Nachfrage:

Wenn Sie von einer unklaren Rechtslage sprechen, " ... gibt es mangels klarer Rechtsgrundlage Raum für unterschiedliche Rechtsauffassungen ...", welche Änderungen an der Rechtsgrundlage schlagen Sie vor?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schützler

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schützler,

meine Sicht der Dinge habe ich hier ausreichend dargestellt:
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_hans_peter_uhl-575-38015--f314476.html#q314476

Entscheidend ist: Die Quellen-TKÜ wurde auf Grundlage von § 100a der Strafprozessordnung (StPO) nach jeweiliger richterlicher Anordnung eingesetzt. Es geht nicht darum, die Bürger unkontrolliert flächendeckend zu überwachen. Es geht darum, Straftaten aufzuklären und Straftäter zu verfolgen. In § 100a StPO sind die einzelnen Straftaten explizit aufgeführt, bei denen eine solche Maßnahmen eingesetzt werden darf. Ein Richter prüft die Voraussetzungen, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit, und erlässt dann einen Beschluss. Mein Vorschlag wäre, die Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung klarstellend dahingehend zu erweitern, dass die derzeit noch in den jeweiligen richterlichen Anordnungen niederzulegenden einzelnen Voraussetzungen im Gesetz enthalten sind. Ein Regelungsvorbild gibt es bereits mit § 20l Absatz 2 des BKA-Gesetzes. Solange dies nicht der Fall, sind die Maßnahmen aber nach nahezu einhelliger Auffassung, insbesondere auch der Rechtsprechung, bereits nach der allgemeinen Regelung zur Telekommunikationsüberwachung, dem § 100a StPO zulässig.

Im Moment wird die kritisierte Software zur Quellen-TKÜ in Bayern nicht eingesetzt. Das Ergebnis der Überprüfung durch den Landesdatenschutzbeauftragten ist abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl