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Hans-Peter Uhl
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Frage von Alexander T. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Alexander T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Ich nehme Bezug auf Ihre Antwort an Herrn Zimmer und zitiere:

"2. Die Mindestspeicherung für Verkehrsdaten der Telekommunikation (bei den Kommunikationsdienstleistern) ist gerade KEINE "flächendeckende und verdachtsunabhängige Überwachung", weil lediglich eine befristete Speicherung, jedoch definitiv KEINE flächendeckende und verdachtsunabhängige Auswertung/Sichtung der Daten erfolgen darf. Der Datenabruf ist lediglich vorgesehen für den Fall, dass gegen eine bestimmte Person Maßnahmen zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr - in rechtlich klar geregelter und beschränkter Weise - ergriffen werden müssen. Ist diese Unterscheidung so schwer zu begreifen?"

Es findet also doch eine flächendeckende, verdachtsunabhängige, jedoch befristete SPEICHERUNG aller Verbindungsdaten statt! Lediglich die Auswertung/Sichtung der Daten soll reglementiert werden. Das Problem daran ist und bleibt, dass die Daten überhaupt vorhanden sind. Eine solche massenweise Speicherung von sensiblen Daten der gesamten Bevölkerung über einen langen Zeitraum ist und bleibt immer risikobehaftet. Eine 100%ige Sicherheit der gespeicherten Daten vor z.B. unbefugtem Zugriff kann und wird niemand garantieren können.

Wie wägen sie dieses erhebliche Risiko eines unbefugeten Zugriffs auf diese Datenberge und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Betrofffenen gegenüber dem bereits mehrfach in Studien nachgewiesenen marginalen ermittlungstechnischen Gewinn ab?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Tuschen,

Ihre Frage wurde bereits an anderer Stelle sinngemäß an mich gestellt und inzwischen längst beantwortet:
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_hans_peter_uhl-575-38015--f311589.html#q311589

Im Übrigen möchte ich unterstreichen: Die Mindestspeicherungsfrist stellt keine flächendeckende und verdachtsunabhängige Überwachung der Bürger, sondern eine einheitlich geregelte, bloße und ‚blinde‘ Speicherung der Verkehrsdaten dar.

Ich bestreite Ihre These, dass mit Hilfe dieser Mindestspeicherungsfrist nur ein „marginaler ermittlungstechnischer Gewinn“ verbunden sei. Für diese Behauptung gibt es gerade keinen methodisch überzeugenden Nachweis. Das habe ich an anderer Stelle bereits ausführt.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl