Frage von Volker B. • 18.09.2008
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CSU
• 22.09.2008

(...) Das Gericht lässt die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zu, es lässt auch die Übermittlung der Daten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken zu. Lediglich bei der Verfolgung von (nur) erheblichen Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden, wird es Einschränkungen geben müssen. (...)

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CSU
• 22.09.2008

(...) Folgerichtig musste sich die in Rede stehende Maßnahme nicht auf eine (nicht existierende) in der StPO verankerte Vorschrift zur Online-Durchsuchung stützen, sondern konnte auf § 100a StPO gestützt werden. (...) Der Rechtsstaat heißt nicht nur so, er ist auch einer und hält sich selbstverständlich an seine Gesetze! (...)

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CSU
• 18.09.2008

(...) Wenn ich sage, der „Spaß“ muss aufhören, meine ich die pseudo-aufgeregten Umstandsdebatten und selbsttherapeutischen Verzögerungsmanöver des Koalitionspartners bei der Gesetzgebung. Schließlich sind in puncto BKA-Gesetz alle verfassungsmäßigen Fragen hinreichend geklärt. Gerade zu den besonders eingriffsintensiven Befugnisnormen gibt es bereits eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sowohl die prinzipielle Zulässigkeit als auch deren verfassungsrechtliche Grenzen festgelegt hat. (...)

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CSU
• 16.09.2008

(...) Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten. In der Diskussion hierüber wird vielfach übersehen, dass schon bislang Telekommunikationsunternehmen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu Abrechnungszwecken speichern dürfen (Gesprächsinhalte dürfen nicht gespeichert werden!). (...)

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CSU
• 15.09.2008

(...) das Bundesfinanzministerium wollte ursprünglich Pfanzenöl mit anderen Biokraftstoffen gleichstellen und bereits seit 2006 besteuern. Hier konnte die CDU/CSU-Fraktion aber einen bedeutenden Erfolg erzielen: Pflanzenöl ist bis Ende 2007 steuerfrei geblieben. (...)

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CSU
• 10.09.2008

(...) Durch das Blockieren der Zugriffsmöglichkeiten auf kinderpornographische Webseiten (hinsichtlich derartiger Verfahren werden aktuell verschiedene Begriffe wie "access-blocking", "NetFilter" oder "Webfilter" herausgebildet) würde der Zugang zu kinderpornographischem Material erschwert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das "access-blocking" in der Hauptsache kommerzielle kinderpornographische Webseiten betrifft, nicht jedoch Online-Tauschbörsen, Chaträume, Online-Foren, Kommunikation per eMail oder MMS-Handy oder andere denkbare Wege des Datenaustausches. (...)

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