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Hans-Peter Uhl
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Frage von Thomas M. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Thomas M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Dr. Uhl

Sie schreiben in Ihrer Antwort an Herrn Copray:" Mir geht es darum, das Für und Wider abzuwägen, Zugriffsmöglichkeiten auf bekannte kinderpornographische Webseiten nach Möglichkeit zu blockieren."

Dazu habe ich folgende Fragen:
1) Was sind für Sie bekannte kinderpornographische Webseiten?
2) Seit wann bleiben kinderpornographische Webseiten im Netz? Ist es nicht eher so, dass kinderpornographische Webseiten sofort vom Netz genommen werden falls sie entdeckt werden, da diese in aller Welt illegal sind? Berichten zufolge werden die meisten kinderpornographische Medien in geschlossenen Newsgroups u.ä. getauscht, die "von außen" weder sichtbar, noch zugänglich sind.

Können Sie mir erklären, wieso Sie Inhalte blockieren wollen, die überall illegal sind und noch dazu auf strafrechtlichem Wege besser zu bekämpfen sind als durch Filter?

mfg
Thomas Müller

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Müller,

zum Thema verweise ich zunächst auf die Pressekonferenz des BKA-Präsidenten am 27. August 2008 zu den aktuellen Entwicklungen bei Schwerer und Organisierter Kriminalität: www.bka.de

Sie haben Recht: Provider, die auf ihren Servern Inhalte von Internetseiten speichern und für die Allgemeinheit zugänglich machen (Content-Provider) und sich hierbei strafbar machen, können grundsätzlich aufgrund der allgemeinen polizeilichen Befugnisnormen als Störer auf Unterlassen der strafbaren Handlung in Anspruch genommen werden. Wenn die Inanspruchnahme des Content-Providers an dessen Ansässigkeit im Ausland scheitert, ist auf den Access-Provider zurückzugreifen.

Ein inländischer Access-Provider kann sowohl auf polizeirechtlicher Grundlage als auch gemäß § 59 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien auf eine Sperrung kinderpornographischer Internetangebote in Anspruch genommen werden. Hinzu kommen strafrechtliche Mittel: Wenn im Inland strafbare Inhalte auch im Ausland strafbar sind und Auslandstaten einen Inlandsbezug haben, kann wie üblich verfahren werden (Auslieferungsersuchen, Rechtshilfe, internat. Haftbefehl usw.).

Das Problem ist jedoch der Untergrundcharakter kommerzieller kinderpornographischer Webseiten (auch im Ausland), die meist nur wenige Tage (häufig weniger als eine Woche) unter einer bestimmten Adresse im Netz verfügbar sind und danach umgehend mit neuer Eingangsseite auf anderen Servern und mit veränderter Adresse erneut ins Netz gestellt werden. Die vorhandenen polizeilichen und strafrechtlichen Mittel hinken den Ereignissen daher notorisch hinterher.
Deshalb hat das BKA nun die Möglichkeit zur Diskussion gestellt, Filter einzusetzen, um unerwünschte Inhalte in Netzwerken zu unterdrücken. Filter dieser Art sind an zentralen Schaltstellen (Router, Gateways) zu installieren, damit der Datenverkehr abgefangen, untersucht und vor dem Weiterleiten an den Empfänger ggf. unterbunden oder modifiziert werden kann. Für das Internet würde es jedoch nicht ausreichen, lediglich große Anbieter wie z.B. Arcor und Telekom in die Pflicht zu nehmen. Vielmehr müssten insbesondere die Provider der Internet-Netzknoten mit einbezogen werden, welche für die Netzübergänge (z.B. von Deutschland nach USA und zurück) im Internet zuständig sind.

Durch das Blockieren der Zugriffsmöglichkeiten auf kinderpornographische Webseiten (hinsichtlich derartiger Verfahren werden aktuell verschiedene Begriffe wie "access-blocking", "NetFilter" oder "Webfilter" herausgebildet) würde der Zugang zu kinderpornographischem Material erschwert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das "access-blocking" in der Hauptsache kommerzielle kinderpornographische Webseiten betrifft, nicht jedoch Online-Tauschbörsen, Chaträume, Online-Foren, Kommunikation per eMail oder MMS-Handy oder andere denkbare Wege des Datenaustausches. Insofern ist bei realistischer Betrachtung nicht davon auszugehen, dass Kinderpornographie vollständig aus dem Internet entfernt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl