(...) Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien müssen alle politischen Parteien grundsätzlich gleich behandelt werden. Dieses Gleichbehandlungsgebot gilt für jede Partei, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden ist. Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der politischen Auffassungen und Ziele einer Partei, ihrer Mitglieder oder Anhänger ist aus Verfassungsgründen nicht zulässig. (...)
(...) Dementsprechend ist die Freistellung von den Luftsicherheitskontrollen in der Bundesrepublik Deutschland sehr stark begrenzt und auf einen engen Personenkreis des politischen Lebens in der Bundesrepublik beschränkt. Eine Liste ist weder abrufbar noch einsehbar. (...)
Sehr geehrte Frau Wally,
(...) Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede islamkritische Äußerung zugleich automatisch auch strafrechtliche Relevanz aufweist oder man sie als rechtsextremistisch bezeichnen kann. Eine verfassungsfeindliche und damit extremistische Islamkritik liegt jedoch dann vor, wenn die Kritik sich gegen wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richtet. In Betracht kommt dabei vor allen ein Verstoß gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes). (...)
(...) Im konkreten Fall von Frau Julija Timoschenko hat die Bundesregierung der ukrainischen Regierung wiederholt deutlich gemacht, dass der Umgang mit der ukrainischen Oppositionsführerin nicht europäischen Demokratie- und Menschenrechtsstandards entspricht. Dies wiegt umso schwerer, als die EU derzeit über die Unterzeichnung des EU-Ukraine-Assoziierungsabkommens nachdenkt. (...)