Frage an Hans-Peter Friedrich von Gerhard W. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich,
können Sie mir bitte sagen,
1. welche Personen von den Flughafen-Sicherheitskontrollen befreit sind und warum,
2. wieviele Personen insgesamt davon befreit sind,
3. wie und wo ich selbst und jeder andere Bürger diese Befreiung beantragen kann.
Aus redaktionellen Gründen benötige ich die Antwort bis 25.5.2012.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Gerhard Wisnewski
Journalist
Sehr geehrter Herr Wisnewski,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Befreiung von Fluggästen von der Luftsicherheitskontrolle erfolgt nach den sog. Freistellungsgrundsätzen, einer Anlage zum Nationalen Luftsicherheitsplan.
Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich und auch gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben, dass grundsätzlich alle Fluggäste und ihr Gepäck als auch das gesamte Flughafenpersonal beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen von Flughäfen kontrolliert werden. Ausnahmsweise kann sich die Notwendigkeit ergeben, bestimmte Personen von den Fluggastkontrollen u.a. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder aus protokollarischen Gründen freizustellen. Gemäß der Empfehlungen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) sollten nur Staatsoberhäupter, ausländische Staats- und Regierungsgäste und Personen, die von Personenschutzbeamten begleitet werden, von den Luftsicherheitskontrollen befreit werden.
Dementsprechend ist die Freistellung von den Luftsicherheitskontrollen in der Bundesrepublik Deutschland sehr stark begrenzt und auf einen engen Personenkreis des politischen Lebens in der Bundesrepublik beschränkt. Eine Liste ist weder abrufbar noch einsehbar. Sofern eine Person in diesen Personenkreis fällt und auf eigenen Wunsch von den Luftsicherheitskontrollen freigestellt werden möchte, werden die zuständigen Stellen hierüber informiert. Grundsätzlich ist eine Freistellung von Personen außerhalb dieses Personenkreises nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB