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Antwort von Hans-Peter Friedrich
CSU
• 14.05.2012

(...) Die angestoßenen Überlegungen zur Handhabung des Rederechts im Parlament waren nötig geworden, da in der gegenwärtigen Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein eindeutiger Passus hierzu fehlte. Es steht dort lediglich unter § 35 Absatz 1 Satz 1: „Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Ältestenrates vom Bundestag festgelegt.“ Eine Ausnahmeregelung, welche es dem Bundestagspräsidenten bzw. (...)

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