Sehr geehrte Frau Heinrich, wann ist mit der Einführung des Mehrstaatigkeit zu rechnern? Gilt das neue Gesetz dann auch für Personen welche schon im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind?
Sehr geehrter Herr K.,
wir sind hier noch sehr früh im Verfahren; und der Bundestag hat die Beratungen zu dem Thema noch nicht begonnen. Bisher liegt ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vor. Dieser muss zunächst vom Bundeskabinett verabschiedet werden, bevor er dann vom Bundestag beraten werden kann. Sowohl bei der Beratung durch das Bundeskabinett als auch bei der späteren Beratung im Bundestag ist noch mit Änderungen zu rechnen.
Der derzeitige Referentenentwurf sieht vor, dass Einbürgerungen künftig generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen können. Wer sich einbürgern lässt, kann also die bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Wer seine Staatsbürgerschaft unter bisherigem Recht abgegeben hat, kann diese allerdings nicht nachträglich automatisch wieder zurückbekommen.
Aber: Umgekehrt soll auch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit entfallen. Wer nur (noch) eine deutsche Staatsangehörigkeit hat, soll grundsätzlich auch zusätzlich eine weitere annehmen können, ohne dadurch die deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren. Die bisher dafür notwendige „Beibehaltungsgenehmigung“ soll entfallen. Das dürfte für im Ausland lebende Deutsche interessant sein. Aber auch für diejenigen, die aus Ländern kommen, wo es eine Möglichkeit gibt, die alte Staatsangehörigkeit wieder anzunehmen und wo ebenfalls eine doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt ist.
Alle Details werden im Bundestag nochmal ausführlich beraten, auch mit einer Sachverständigenanhörung. Das Inkrafttreten steht noch nicht fest. Geplant ist aber meiner Kenntnis nach eine Befassung des Bundeskabinetts mit dem Entwurf noch im Sommer. Spätestens im Herbst ist dann mit dem Gesetz zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriela Heinrich