(...) Würde man dieses System abschaffen, würden die Beschäftigten in den neuen Ländern wegen der noch immer durchschnittlich niedrigeren Löhne in Zukunft weniger Entgeltpunkte als bisher erwerben können. Zwar würde die jetzige Rentnergeneration ab sofort gleich hohe Renten wie Versicherte mit vergleichbaren Westbiografien erhalten, künftigen Rentnergenerationen in den neuen Ländern würde jedoch trotz eines einheitlichen aktuellen Rentenwerts die Chance auf gleich hohe Renten im Alter genommen. (...)
(...) Diese Auffassung teile ich nicht, denn dabei wird übersehen, dass für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung ist. So stellt die für die Anerkennung von Beitragszeiten im Gebiet der ehemaligen DDR (und im Gebiet des Saarlands vor dessen Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland) maßgebende Regelung in § 248 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich nicht auf die Staatsangehörigkeit ab, sondern darauf, dass Beiträge im Herkunftsgebiet zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den „vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften“ gezahlt worden sind. (...)
(...) Ihre Kritik an Zusatzrenten für ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) und andere staatsnahe Personen beruht möglicherweise auf der irrtümlichen Annahme, dass diesen neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eigenständige Zusatz- und Sonderversorgungsleistungen gezahlt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, die Ansprüche und Anwartschaften der ehemals in der DDR Zusatz- und Sonderversorgten sind in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden und aus den in der DDR gemachten Versorgungszusagen können neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine eigenständigen Versorgungsleistungen beansprucht werden. (...)
(...) auf Nachfrage hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Umstellung von der Leistungsgruppeneinstufung nach dem Fremdrentengesetz auf zu berücksichtigende Entgelte nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Regelfall dokumentiert ist und daher - rein technisch gesehen - bei einer Änderung der Rechtslage wieder rückgängig gemacht werden könnte. (...)
(...) Sie sind offenbar der Auffassung, durch eine mit der Übersiedlung oder Flucht in die Bundesrepublik verbundene Aberkennung der DDR-Staatsbürgerschaft führe dazu, dass in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beitragszeiten nur noch unter Anwendung des Fremdrentengesetzes zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung teile ich nicht, denn Sie übersehen dabei, dass für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Staatsangehörigkeit in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. (...)
(...) Sie sind offenbar der Auffassung, die mit der Übersiedlung oder Flucht in die Bundesrepublik verbunden gewesene Aberkennung der DDR-Staatsbürgerschaft führe dazu, dass in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beitragszeiten nur noch unter Anwendung des FRG für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung teile ich nicht, denn dabei wird übersehen, dass für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung ist. So stellt die für die Anerkennung von Beitragszeiten im Gebiet der ehemaligen DDR (und im Gebiet des Saarlands vor dessen Beitritt zur Bundesrepublik) maßgebende Regelung in § 248 Absatz 3 SGB VI grundsätzlich nicht auf die Staatsangehörigkeit ab, sondern darauf, dass Beiträge im Herkunftsgebiet zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den „vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften“ gezahlt worden sind. (...)