Frage an Franz Thönnes von Helfried D. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Thönnes,
zum Rentenproblem für DDR- Flüchtlinge vor dem Mauerbau habe ich Sie als meinen Wahlkreisabgeodneten schon mehrfach angesprochen.
Auf die Frage von Herrn Gebauer antworten Sie leider wieder mit den längst widerlegten Standardformulierungen aus Ihrem Hause.
Sie stellen zutreffend fest, daß Ihre Gesetzesauslegung bisher durch kein BSG- oder BverfG- Urteil beanstandet worden ist.
Das liegt daran, daß diese Gerichte in der Sache darüber nicht entschieden haben.
Das BSG baut allerdings seinen Beschluß vom 04.07.96, Az 13 BJ 191/95 auf folgender Feststellung auf: „Die Beantwortung der Frage, ob der Stichtag "18.5.1990" grundsätzlich verfassungsgemäß oder mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zu vereinbaren ist, kann jedenfalls bei einem Versicherten, der bereits mehrere Jahre vor diesem Zeitpunkt übergesiedelt ist, nicht unklar sein.
An der Sachbezogenheit der Regelung, daß Versicherte, die - wie der Kläger - bereits längere Zeit vor der politischen "Wende" im Jahre 1989 die DDR verlassen hatten, nicht mehr nach deren Rentenvorschriften, sondern nach den regelmäßig günstigeren Bestimmungen des FRG zu behandeln sind, bestehen keine Zweifel.“
Es bedarf also keiner höchstrichterlichen Entscheidung.
Die Zuordnung von uns DDR- Flüchtlingen zur Verhandlungsmasse des Einigungsvertrages und der daraus resultierenden Gesetze stellt zudem juristisch eine echte Rückwirkung eines Gesetzes dar, die laut Art. 20 (3) GG nicht zulässig ist.
Die zahlreichen Sonderversorgungssysteme der DDR waren nicht beitragsbezogen. Sie sind alle in Bundesrecht überführt worden. Das FRG als einziges nicht beitragsbezogenes Bundesrecht wollen Sie für uns nicht mehr gelten lassen.
Für uns führen Sie die Beitragsbezogenheit rückwirkend wieder ein.
Warum?
Ihr Kollege Schreiner hat auf dieser Plattform konstatiert, daß der Bundesregierung der politische Wille fehlt, diesen unglaublichen Mißstand abzustellen.
Warum?
Mit freundlichen Grüßen aus Ihrem Wahlkreis
Helfried Dietrich
Sehr geehrter Herr Dietrich,
vielen Dank für Ihre Frage die Sie mir am 05. März 2008 über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben und in der Sie die Ablösung des Fremdrentengesetzes (FRG) für DDR-Übersiedler durch die Regelungen des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) ansprechen
Sie sind offenbar der Auffassung, durch eine mit der Übersiedlung oder Flucht in die Bundesrepublik verbundene Aberkennung der DDR-Staatsbürgerschaft führe dazu, dass in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beitragszeiten nur noch unter Anwendung des Fremdrentengesetzes zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung teile ich nicht, denn Sie übersehen dabei, dass für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Staatsangehörigkeit in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. So stellt die für die Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (und im Saarland) grundsätzliche Regelung des § 248 Abs. 3 SGB VI nicht auf die Staatsangehörigkeit ab, sondern darauf, dass Beiträge im Herkunftsgebiet zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Mit dem Inkrafttreten der Regelungen des SGB VI im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 ist daher auch folgerichtig die bis dahin maßgebende Regelung des § 17 Abs. 1 Buchstabe a) FRG, die sich auf die Beiträge an einen "deutschen" Träger der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des Geltungsbereichs des FRG (altes Bundesgebiet) bezog, gestrichen worden. So wie der Gesetzgeber berechtigt war, vor der Wiedervereinigung die Regelungen des Fremdrentengesetzes auf Übersiedler anzuwenden, so war er auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf die neuen Bundesländer, verfassungskonform von der Anwendung der Regelungen des FRG für DDR-Übersiedler abzuweichen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes