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Franz Thönnes
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Frage von Steffen L. •

Frage an Franz Thönnes von Steffen L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Thönnes,
Ihre Antwort an Herrn Gebauer v. 3.3.08 habe ich gelesen, sie besteht meist aus bekannten Textbausteinen des BMAS. Ich sehe die kausalen Zusammenhänge aus einem anderen Blickwinkel. Die Altübersiedler waren mit allen Rechten und Pflichten zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Bundesbürger und können de jure garnicht als Bürger des Beitrittsgebietes behandelt werden. Zusätzlich haben Verwaltungsakte der DDR Bestandschutz, so auch die irreversible Entlassung aus der DDR-Staatsbürgerschaft mit der Verzichtserklärung auf Rentenzahlungen aller Art.
Die durch einen Verwaltungsakt im Rahmen der Integration in die BRD vor der Wiedervereinigung ermittelten Personendaten zur Rentenanwartschaft wurden ohne Mitteilung an die Betroffenen in einer Nacht- und Nebelaktion annulliert.
AltBK Dr. Helmut Kohl sagte am 17.11.2007 in der FAZ, dass einer seiner größten Fehler die Einbeziehung der Ostdeutschen in das westdeutsche Rentensystem sei, die Wirkung habe er nicht vorausgesehen.
Tatsächlich ist die Durchschnittsrente im Beitrittsgebiet seit 1998 wesentlich höher ( auch M ä n n e r ) als in der alten BRD. Den direkten Vergleich kann man nur für gleiche Arbeit, Einkommen und gleichen Zeitraum durchführen.
Meine persönl. Zahlen für die Tätigkeit als Dipl.-Ing. für 16 Jahre in einem VEB in der DDR von 1969 - 1984 sind:
A Rente nach rechtmäßigen FRG-Bescheid 537,91€
B Rente nach Bescheid der BfA 2002 ( erstmalige Mitteilung ) 327,63€
C Rente nach AAÜG ( meine ehem. Kollegen in Chemnitz mit
und o h n e FZR ) 638,95€
Nicht umsonst sagen meine ehem. Kollegen in Chemnitz, wärst du in der DDR geblieben, hättest du auch heute eine dicke Rente.
Fragen:
Welches Gesetz gestattet der Bundesregierung eine de jure Rückverwandlung in einen Bürger des Beitrittsgebietes?
Sind die von Ihnen verteidigten Rentenberechnungen rechtens bei solchen Ungleichbehandlungen?
MfG Steffen Lerch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lerch,

vielen Dank für Ihre Frage die Sie mir am 25. April über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben und in der Sie erneut die Ablösung des Fremdrentengesetzes (FRG) für DDR-Übersiedler durch die Regelungen des Renten­überleitungsgesetzes (RÜG) ansprechen.

Sie sind offenbar der Auffassung, die mit der Übersiedlung oder Flucht in die Bundes­republik verbunden gewesene Aberkennung der DDR-Staatsbürgerschaft führe dazu, dass in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beitragszeiten nur noch unter Anwendung des FRG für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung teile ich nicht, denn dabei wird übersehen, dass für die Anwendung der einschlägigen Bestim­mungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung ist. So stellt die für die Anerkennung von Beitragszeiten im Gebiet der ehema­ligen DDR (und im Gebiet des Saarlands vor dessen Beitritt zur Bundesrepublik) maßge­bende Regelung in § 248 Absatz 3 SGB VI grundsätzlich nicht auf die Staatsangehörigkeit ab, sondern darauf, dass Beiträge im Herkunftsgebiet zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den „vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvor­schriften“ gezahlt worden sind. Es ist daher folgerichtig, dass der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten der Regelungen des SGB VI in den neuen Ländern zum 1. Januar 1992 auch die bis dahin für Beitragszeiten im Gebiet der ehemaligen DDR maßgebende Regelung des § 17 Abs. 1 Buchst. a) FRG gestrichen hat.

So wie der Gesetzgeber berechtigt war, vor der Wiedervereinigung die Regelungen des FRG auf DDR-Übersiedler anzuwenden, so war er auch berechtigt, im Zu­sammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf die neuen Länder, auch für diejenigen DDR-Über­siedler von der Anwendung der Regelungen des FRG abzusehen, die bereits bis zum 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der (alten) Bundesrepublik genommen hatten.

Die von Ihnen kritisierte Regelung (§ 259a SGB VI) ist weder vom Bundessozialgericht (BSG) noch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandet worden. So heißt es in einer Entscheidung des BSG vom 29. Juli 1997: „Der vom Gesetzgeber in § 259a SGB VI gewählte "Stichtag", der 18. Mai 1990, Tag der Unterzeichnung des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 und die damit zusammenhängende Stichtagsregelung, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG“.

Darüber hinaus hat das BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss vom 17. Dezem­ber 1998 (1 BvR 2007/95) in einer u. a. gegen § 259a SVB VI gerichteten Verfassungs­beschwerde festgestellt:

„Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus Anlass des Ereignisses der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands bei der Berechnung der Renten darauf abstellt, dass die Versicherten in der Deutschen Demokratischen Republik die dort rechtlich eröffne­ten und zu angemessenen Altersicherung auch gebotenen Möglichkeiten aus­schöpften und nur bei Ausschöpfung dieser Sicherungsmöglichkeiten den Versicherten in der früheren Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen sind, die maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge gezahlt haben.“

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes