
(...) Ihrer Forderung nach der Einberufung "von 2/3 eines Jahrgangs zu den verschiedenen Diensten" kann, unabhängig von den zuvor genannten Gründen, nicht entsprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der Betrachtung von Wehrgerechtigkeit, wie ich Ihnen bereits erläutert habe, nicht die Jahrgangsstärke als Ausgangsgröße zu Grunde zu legen, sondern das für die Bundeswehr verfügbare Aufkommen an jungen Männern. Diese Feststellung, an die ich gebunden bin, teile ich uneingeschränkt. (...)