Da Sie aufgrund einer Eigenbedarfskündigung Ihre angemessene Wohnsituation verlassen mussten und seitdem nicht in der Lage waren, eine Wohnung im angemessenen Rahmen zu finden, sollte sicherlich trotzdem eine Unterstützung möglich sein – zumindest überbrückungsweise bis Sie eine neue angemessene Wohnung gefunden haben
Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums obliegt grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Absatz 1 WEG), die über Bestellung und Abberufung des Verwalters mit Mehrheit entscheiden (§ 26 Absatz 1 WEG).
Leider muss ich Sie jedoch bei dieser sehr fachspezifischen Frage darum bitten, sich direkt an das Bundesgesundheitsministerium zu wenden
Anspruchsberechtigt für die Einmalzahlung sind Personen, die zum 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz haben
nein.
Da der Entwurf aber in der kommenden Woche im Kabinett beraten werden soll und das dritte Entlastungspaket eine hohe Priorität einnimmt, soll das gesamte parlamentarische Verfahren voraussichtlich bereits zum Ende Oktober abgeschlossen sein.