(...) Laut Bundesverfassungsgericht ist jedoch nicht jede Beteiligung von staatlichen Vertretern in den Aufsichtsgremien verfassungsrechtlich unzulässig. In juristischer Literatur wird sogar darauf hingewiesen, dass man mit einem autonomen, rein ständischen System der Benennung der Vertreter der Aufsichtsgremien durch die entsprechenden gesellschaftlich relevanten Gruppen auf jede Transparenz und öffentliche Kontrolle des Berufungsverfahrens verzichten würde. (...)
(...) Art. 133 GG stellt deklaratorisch den Eintritt des Bundes in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes dar; primär geht es um den Übergang der Vermögensverhältnisse und der dienst- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Aus Art. (...)
(...) Darüber hinaus besitzt er die Fähigkeit zu integrieren und geht stets offen und neugierig auf die Menschen zu. Ich denke daher, dass Christian Wulff in besonderer Weise für das Amt des Bundespräsidenten geeignet ist; was keineswegs gegen Joachim Gauck spricht, den ich persönlich kenne und sehr schätze. Ich habe daher für Ihre persönliche Wahl nicht nur Verständnis, sondern Wertschätzung. (...)
(...) der Geltungsbereich des Grundgesetzes ergibt sich aus der Präambel und aus Artikel 146 Grundgesetz. Dort heißt es, dass das Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk gilt. (...)
(...) In der Regel einigen sich aber ein oder mehrere Parteien auf einen gemeinsamen Kandidaten. Somit hat ein „einfacher“ Abgeordneter faktisch keinen wirklichen Einfluss auf die Kandidatenkür . (...)
(...) Wesentliches Argument für diese Unterscheidung ist das Streikverbot für die Beamten. Dies ist Ausdruck der besonderen Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und stellt sicher, dass zum Beispiel Polizei, Feuerwehr und Justiz aber auch die Ministerien jederzeit arbeitsfähig sind. (...) Die Besoldung soll sicherstellen, dass sich der Beamte ganz dem Beruf widmen kann. (...)