Frage an Dirk Fischer von Ralf M. bezüglich Recht
Hallo Herr Fischer!
Am 23.09.1990 wurde GG Art 23 aufgehoben. Im Art 23 war der Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das „BVerfG“ hatte mit seiner Entscheidung 2 BvF 1/73, vom 31.07.1973, u.a. auch festgestellt: „.... Die „BRD“ beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. ....“ Seit dem 18.07.1990, spätestens aber seit der Veröffentlichung im BGBl. am 23.09.1990, hat das “GG” jedoch keinen Geltungsbereich mehr! Weil ein neuer Geltungsbereich bisher nicht definiert worden ist, gibt es daher seitdem auch kein Gebiet mehr, wo das „GG“ Gültigkeit hat oder angewendet werden kann! Daher gibt es seitdem auch kein Gebiet mehr in welchem die „BRD“ nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - eine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt ist. Nach dem Staats- und Völkerrecht ist sie daher zur Ausübung staatspolitischer Handlungen jeglicher Art seitdem auch nicht mehr legitimiert, weil sie keine gültige Rechtsgrundlage mehr hat. Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
Welche Erklärungen haben Sie zu diesen juristischen Unstimmigkeiten?
Ralf Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
der Geltungsbereich des Grundgesetzes ergibt sich aus der Präambel und aus Artikel 146 Grundgesetz. Dort heißt es, dass das Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk gilt. Die Präambel nennt zudem die Länder, in denen das Deutsche Volk bzw. die Deutschen beheimatet sind. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes ist also klar definiert.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Fischer