Verstößt die Coronaschutzverordnung des Landes NRW mit Testpflicht für Demonstranten gegen Artikel 8 des GG und ist dies eine zulässige Änderung des Demonstrationsrechtes im Sinn Artikel 79 (3) GG?
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-08-17_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 17. August 2021
§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(2) Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-
Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit
an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen
Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten
oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
im öffentlichen Raum, ....
Sehr geehrter Herr Ortlepp,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne kurz beantworte.
Aus meiner Sicht liegt kein ungerechtfertigter Eingriff gegen die von Ihnen benannten Artikel des Grundgesetzes vor. Der Gesetzgeber hat aus Art. 2 Abs. 2 GG die Pflicht die körperliche Unversehrtheit der Menschen zu schützen. Dieser Verpflichtung kommt er durch die sog. 3-G-Regel nach. Das Corona-Virus ist schließlich eine große Bedrohung für Leib und Leben.
Viele Grüße
Daniel Rinkert