Kindergrundsicherung für Studierende bis 27?
Sehr geehrter Herr Baldy,
ist im aktuellen Entwurf des Kindergrundsicherungsgesetzes noch geplant, das Grenzalter für die Einbeziehung Studierender von 25 auf 27 Jahre anzuheben?
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Wir möchten die Regelungen zum Bezug der Kindergrundsicherung für Studierende analog zum aktuellen Kindergeld gestalten.
Entsprechend können dann Studierende im Erststudium bis zum Alter von 27 Jahren Kindergrundsicherung erhalten.
Neben der bereits erfolgten Aufstockung vieler Familienleistungen ist die Neugestaltung in einer Kindergrundsicherung ist in meinen Augen eine sinnvolle Verbesserung. Wir gestalten die Unterstützungsleistungen einfacher und erleichtern Familien, Hilfen, die Ihnen zustehen, auch in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit weiterhelfen zu können.
Kommen Sie bei Rückfragen oder weiteren Anliegen gern auch mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baldy
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Mitglied des Bundestages
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Sehr geehrte Frau M.,
meine vorherige Nachricht an Sie muss ich richtigstellen, hier hat sich ein Fehler von mir eingeschlichen:
Wie beschrieben, soll der Kindergarantiebetrag – ein Teil der Kindergrundsicherung - analog zum Kindergeld ausgestaltet werden.
Das bedeutet für Studierende keinen Bezug bis zum 27., sondern bis zum 25. Lebensjahr.
Ein Bezug des Kindergarantiebetrages über das 25. Lebensjahr hinaus ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Bitte entschuldigen Sie die falsche Angabe.
Der Regierungsentwurf zur Kindergrundsicherung befindet sich aktuell noch in den parlamentarischen Beratungen.
Wir arbeiten intensiv daran und wünschen uns als SPD einen raschen Beschluss durch den Bundestag.
Wann die Verhandlungen abgeschlossen werden können, ist derzeit noch nicht absehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baldy